Beschwerde und Einstweilige Verfügung des HSV Barmbek-Uhlenhorst gegen die Entscheidung des Spielausschusses vom 27.11.2017 und deren Vollziehung

Urteil

Betrifft: Beschwerde und Einstweilige Verfügung des HSV Barmbek-Uhlenhorst gegen die Entscheidung des Spielausschusses vom 27.11.2017 und deren Vollziehung
( Absetzung des Oberligafußballspiels am 3.12.2017 zwischen Teutonia 05 und Barmbek-Uhlenhorst sowie Bekanntgabe der Absetzung am 28.11.2017 im DFB-Net)

1.) Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Spielausschusses vom 27.11.2017 aufgehoben. Das Spiel findet – wie ursprünglich angesetzt – am 3.12.2017 statt.

2.) Die Einstweilige Verfügung des Verbandsgerichts vom 28.11.2017 bleibt aufrecht erhalten.

2.) Die Beschwerdegebühr wird erstattet. Verfahrenskosten werden nicht erhoben.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Spielausschuss hatte das Punktspiel zwischen Teutonia 05 und dem Beschwerdeführer auf den 3.12.2017 angesetzt. Unter dem 17.11.2017 beantragte Teutonia 05 die Verlegung des Spiels auf den 30.11.2017. Dieser Antrag wurde per einfacher Email ohne eingescannte Unterschrift einer vertretungsberechtigten Person gestellt. Zur Begründung wies Teutonia darauf hin, dass er 2 Spieler der Oberligamannschaft für die Futsalnationalmannschaft für einen Vorbereitungslehrgang und für Futsalländerspiele abstellen soll und einen weiteren Spieler für die türkische Futsalnationalmannschaft. Die schriftliche Anforderung des DFB ging am 20.11.2017 bei Teutonia 05 ein.

Der Spielausschuss verlegte daraufhin durch Beschluss im schriftlichen Verfahren vom 20.11.2017 das Spiel vom 3.12. auf den 30.11.2017 und vollzog dies Umsetzung sofort im DFBNet.

Gegen den Beschluss beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Rückgängigmachung der Vollziehung der Spielverlegung.

Der Spielausschuss verhandelte in dieser Sache sodann am 27.11.2017. Er setzte das Spiel ab. Eine Neuansetzung zu einem späteren Zeitpunkt behielt sich der Spielausschuss vor. Gleichzeitig vollzog der Spielausschuss seine Entscheidung im DFBNet.

Gegen die Absetzung und den Vollzug des Beschlusses wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde und beantragt, im Wege der Einstweiligen Verfügung den Vollzug auszusetzen.

Das Verbandsgericht hat durch Einstweilige Verfügung vom 28.11.2017 den Vollzug des angefochtenen Beschlusses ausgesetzt. Auf die Entscheidungsgründe der Einstweiligen Verfügung wird Bezug genommen.

Der Beschluss des Spielausschusses ist aufzuheben. Der Spielausschuss war nicht berechtigt, das Spiel abzusetzen.

Der Verlegungsantrag von Teutonia 05 am 17.11.2017 ist formunwirksam. Die Formalien gemäß § 25 (2) RuVO wurden nicht eingehalten. Der Spielausschuss hätte den Antrag daher kostenpflichtig zurückweisen müssen.

Der Spielausschuss durfte aber auch nicht von Amts wegen das Spiel absetzen.

Teutonia 05 ist nicht verpflichtet, Spieler für den Lehrgang und die Spiele der deutschen Futsalnationalmannschaft oder für die türkische Futsalnationalmannschaft abzustellen, da die Anforderung durch den DFB nicht spätestens 15 Tage vor dem Lehrgangsbeginn erfolgte.

Der Anforderung eines Spielers für die türkische Nationalmannschaft ist unbeachtlich.

Eine wirksame Anforderung von Spielern für Futsalländerspiele rechtfertigt keine Verlegung oder Absetzung von Fußballspielen im Landesverband Hamburg.

Ein Anspruch auf Verlegung des Spiels oder Aufhebung der Ansetzung besteht weder nach den Bestimmungen des DFB noch nach den Regelungen des HFV.

Die Spielordnung des DFB bezieht sich auf Fußballspiele. Nach der DFB-Spielordnung können Vereinspflichtspiele abgesetzt oder verlegt werden, wenn Anforderungen von Spielern für die deutsche Fußballnationalmannschaft erfolgen. Eine Regelung in der DFB-Spielordnung, wonach auch Anforderungen von Spielern für die deutsche Futsalnationalmannschaft einen Verlegungs- oder Absetzungsanspruch gewähren, gibt es nicht. Daher ist davon auszugehen, dass das Verlegungs- oder Absetzungsrecht ausschließlich im Verhältnis Fußball zu Fußball gilt, nicht jedoch im Verhältnis Futsal zu Fußball.

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Präambel der Futsaldurchführungsbestimmungen. Dort heißt es, dass ergänzend für den Futsalbereich die Bestimmungen der DFB-Spielordnung gelten. Da diese nur zwischen Fußball und Fußball gelten, ist dieser Verweis nur so zu verstehen, dass im Futsalbereich die Regelungen der Spielordnung zwischen Futsal und Futsal gelten, nicht jedoch zwischen Futsal und Fußball. Hätte dieses gewollt sein sollen, hätte es eindeutig und klar formuliert werden müssen.

Die SpO HFV gibt ebenfalls keinen Verlegungs- oder Absetzungsrecht. Gemäß § 27 (6) SpO HFV gilt § 27 SpO ausdrücklich nicht für Futsalauswahlspiele. § 27 a SpO gilt lediglich für Vereinsspiele im Futsal. Eine analoge Anwendung auf Auswahlspiele ist nicht möglich.
Nach alledem war der Beschwerde mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO stattzugeben.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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