Berufung des TuS Berne gegen das Urteil des Sportgerichts vom 20.9.2017

Kostenbeschluss

Betrifft: Berufung des TuS Berne gegen das Urteil des Sportgerichts vom 20.9.2017
( Geldstrafe wegen Verursachung eines unbegründeten Protests über die Wertung des Spiels Nummer 031 023 109 zwischen Farmsen und Croatia durch den Schiedsrichter des Berufungsführers )

gemäß §§ 39 (2) und 40 (1) RuVO

vom 29.11.2017

1.) Nach Rücknahme der Berufung werden dem Berufungsgebühr die anteilige Berufungsgebühr von 50,00 € auferlegt. Verfahrenskosten werden nicht erhoben.

2.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Nach Rücknahme der Berufung waren die Kosten des Verfahrens wie aus dem Tenor ersichtlich anteilig dem Berufungsführer aufzuerlegen, §§ 39 und 40 RuVO.

Die Auffassung des Berufungsführers, keine Berufungsgebühr einzahlen zu müssen ist rechtsfehlerhaft.

Das Sportgericht hat dem Berufungsführer und nicht dem Schiedsrichter die Kosten des Protestverfahrens auferlegt. Demgemäß hat auch der Verein und nicht der Schiedsrichter das Rechtsmittel der Berufung eingelegt.

Von den Gebühren eines Rechtsmittels sind ausschließlich die verurteilten Schiedsrichter gemäß § 39 (1) RuVO befreit. Da Gebühren vom Berufungsführer nicht eingezahlt waren, wäre die Berufung unzulässig. Da die Berufung zurückgenommen wurde, sind lediglich von der Berufungsgebühr 50,00 € zu entrichten.

Kosten waren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache nicht zu erheben.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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