Betrifft: Beschwerde des Inter Eidelstedt vom 26.10.2017 gegen den Beschluss des Spielausschusses vom 23.10.2017
1.) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2.) Die Beschwerdegebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 35,00 trägt der Beschwerdeführer.
3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Für die Spieler Tunc und Bingöl bestanden jeweils zwei Spielerlaubnisse, die sich lediglich im Geburtsjahr voneinander unterschieden. Tunc hatte mit richtigem Geburtsdatum eine Spielerlaubnis für SV Krupunder / Lohkamp und eine mit falschem Geburtsdatum für SV Lurup. Bingöl hatte eine Spielerlaubnis mit richtigem Geburtsjahr für Holsatia Kiel und mit falschem Geburtsjahr für SV Lurup. Die letzten Spiele haben beide Spieler im März bzw. April 2017 für SV Lurup bestritten. Eine Abmeldung vom Spielbetrien für Kiel bzw. Krupunder / Lohkamp ist nie erfolgt.
Zum 1.7.2017 beantragte der Beschwerdeführer online für beide Spieler eine Spielerlaubnis mit dem falschen Geburtsjahr. Den Anträgen waren Freigabeerklärungen des SV Lurup nicht beigefügt, so dass Spielerlaubnisse frühestens ab Ende September bzw. ab Anfang Oktober 2017 hätten erteilt werden können.
Eine Woche nach dem ersten Antrag wurden online für beide Spieler unter dem richtigen Geburtsdatum die Spielerlaubnisse zum 1.7.2017 vom Beschwerdeführer beantragt. Da die Spieler für die Vereine Holsatia Kiel bzw. Krupunder / Lohkamp ihre letzten Spiele vor mehr als 6 Monaten absolviert hatten, wurde auf Grund des zweiten Antrags die Spielerlaubnisse ohne Wartefristen zum 1.7.2017 erteilt.
Zu einem späteren Zeitpunkt wurde festgestellt, dass jeweils zwei Anträge auf Erteilung von Spielerlaubnissen erteilt wurden. Der Spielausschuss widerrief die Spielerlaubnisse rückwirkend ab Erteilung und verhängte eine Gesamtgeldstrafe von 300,00 € wegen Erschleichens von Spielerlaubnissen.
Die Entscheidung des Spielausschusses ist nicht zu beanstanden.
Den Spielern Tunc und Bingöl ist zu Unrecht jeweils eine Spielerlaubnis zum 1.7.2017 erteilt worden. Den Spielern war bekannt, dass sie zuletzt für SV Lurup gespielt hatten und Wartefristen für die Erteilung der Spielerlaubnisse für den Beschwerdeführer einzuhalten waren. Diese Kenntnis ist dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Zur Umgehung der Wartefristen wurden deshalb die zweiten Anträge unter dem richtigen Geburtsdatum gestellt.
Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass für beide Spieler jeweils zwei Anträge gestellt wurden. Der Beschwerdeführer hat lediglich eine Mannschaft mit einem Kader von rund 25 Spielern. Es ist unglaubwürdig, wenn behauptet wird, es sei nicht bekannt gewesen, dass jeweils eine Woche nach den ersten Anträgen die zweiten Anträge gestellt wurden.
Abzustellen ist auf die Person der Spieler und nicht auf die zuvor unter falschem Geburtsdatum erteilten Spielerlaubnisse.
Gemäß § 4 (8) SpO ist der Beschwerdeführer nicht schutzwürdig, da er die Rechtswidrigkeit der Erteilung der Spielerlaubnisse zum 1.7.2017 kannte. Danach waren die Spielerlaubnisse ab 1.7.2017 rückwirkend zu widerrufen.
Wegen unsportlichen Verhaltens war gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 300,00 € zu verhängen, die in der Höhe nicht angegriffen wurde und nach Auffassung des Verbandsgericht nicht zu beanstanden ist.
Die Beschwerde war danach mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO zurückzuweisen.
Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts