Beschwerde des Wandsbeker TSV Concordia gegen den Beschluss des VJA vom 18.8.2015

Begründung:

Urteil

1.) Auf die Beschwerde wird der Beschluss des VJA wie folgt geändert:

a) Die Spielerpässe der Spieler Haenle, Erkan, Reimers, Manozkow und Adjo-uman werden eingezogen.

b) Die jeweilige Erteilung der Spielerlaubnisse ab 22.7.2015 für den Rahlstedter SC wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Sie werden für Pflichtspiele gem. § 17 (4) JO neu erteilt.

2.) Das Verfahren wird zwecks Einleitung eines Verfahrens gegen
Herrn Stephan Meyer an den JRA abgegeben.

3.) Der Vorgang wird weiterhin an den VJA abgegeben zur Einleitung von Verfahren
wegen der Erteilung von Spielerlaubnissen weiterer ehemaliger Spieler der
1. B-Junioren des Beschwerdeführers aufgrund der Freigabeerklärungen durch
Herrn Stephan Meyer.

4.) Die Beschwerdegebühr wird erstattet.
Die Verfahrenskosten in Höhe von € 35,00 trägt der Beschwerdeführer.

5.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach umfangreicher Erörterung und Beweisaufnahme insbesondere durch Verneh-mung des Herrn Stephan Meyer steht für das Verbandsgericht folgender Sachverhalt zweifelsfrei fest:

Herr Stephan Meyer wurde am 2.2.2015 beim Beschwerdeführer zum Jugendleiter gewählt. Unter dem 22.2.2015 unterschrieb er für 10 bis 15 Spieler der 1.B-Junioren des Beschwerdeführers, darunter auch für die Spieler Haenle, Erkan, Reimers, Ma-nozkow und Adjouman, Freigabeerklärungen zum Ablauf der Saison 2014 / 2015. Hierüber unterrichtete er den Vorstand des Beschwerdeführers nicht, obwohl im In-nenverhältnis zwischen dem Vorstand und dem Abteilungsleiter die Anweisung be-stand, dass Abstimmungen mit dem Vorstand zu erfolgen haben.

Die Freigabeerklärungen händigte Herr Meyer zunächst nicht aus. Sie verblieben bei ihm in seinem persönlichen Besitz. Mit Wirkung zum 2.3.2015 schied Herr Meyer beim Beschwerdeführer aus. Er wechselte später zum Rahlstedter SC. In der Wech-selperiode I übergab er dann den Spielern die Freigabeerklärungen, die davon ohne Kenntnis des Beschwerdeführers Gebrauch machten und den Verein wechselten. Spielerlaubnisse für Pflichtspiele für den Rahlstedter SC wurden zum 22.7.2015 er-teilt.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Erteilung der Spielberechtigungen. Der VJA hat in der mündlichen Verhandlung vom 18.8.2ß15 die Widersprüche gegen die Erteilung der Spielerlaubnisse zurückgewiesen. Der VJA ist der Auffassung, die Frei-gabeerklärungen seien wirksam, da sie von einem unterschriftsberechtigten Abtei-lungsleiter unterschrieben wurden.

Diese Rechtsauffassung kann vom Verbandsgericht nicht vollumfänglich geteilt wer-den.

Zutreffend hat der VJA ausgeführt, dass Herr Meyer gegenüber dem HFV bevoll-mächtigt ist. Dieses ergibt sich aus seiner besonderen Stellung als Jugendleiter. Nach den Ordnungen des HFV ist ein Jugendleiter zur Vertretung des Vereins in Jugendsachen berechtigt. Interne Regelungen wirken nicht gegenüber dem HFV. Zu den Aufgaben eines Jugendleiters gehören auch die Freigaben von Juniorenspieler anlässlich eines Vereinswechsels. Herr Meyer war somit als Jugendleiter berechtigt, Freigaben zu erklären.

Die Freigabeerklärungen hatte Herr Meyer nicht den jeweiligen Spielern ausgehän-digt. Dieses geschah erst innerhalb der Wechselperiode I, als er nicht mehr Jugend-leiter und Mitglied des Beschwerdeführers war. Eine Freigabeerklärung ist eine ein-seitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Zugang beim Erklärungsemp-fänger wirksam wird ( § 130 BGB ). Die Willenserklärungen ( Freigabeerklärungen ) waren zum Zeitpunkt der Unterschrift auf den Formularen nicht zugegangen und mit-hin ein rechtliches Nullum. Sie wären erst durch Übergabe an die jeweiligen Spieler ( Empfang der Freigabeerklärung ) wirksam geworden, wenn Herr Meyer zu diesem Zeitpunkt noch Jugendleiter beim Beschwerdeführer und damit berechtigt gewesen wäre, derartige Erklärungen mit Wirkung für den Beschwerdeführer abzugeben. Die-se Voraussetzungen lagen jedoch nicht vor. Damit sind die Freigabeerklärungen un-wirksam.

Da Freigaben nicht erteilt wurden, ist für die Erteilung einer Spielerlaubnis bei Ver-einswechsel in der Wechselperiode I eine Wartefrist bis 1.11.2015 gemäß § 17 (4) JO einzuhalten. Diese wurde nicht eingehalten, so dass die zum 22.7.2015 erteilten Spielerlaubnisse aufzuheben und gem. § 17 (4) JO neu zu erteilen waren. Die Spie-lerpässe mit der Ausweisung der Spielerlaubnis zum 22.7.2015 waren einzuziehen. Dieses folgt aus § 4 (7) SpO. Das Verbandsgericht sieht die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der Spielerlaubnis nicht als erfüllt an, da den Spielern keine der in § 4 (7) SpO genannten Gründe nachzuweisen sind.

Der Beschluss des VJA war nach alledem mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO abzuändern.

Herr Stephan Meyer hat sich mit seinem Verhalten ( Übergabe der Freigabeerklä-rungen nach seinem Ausscheiden beim Beschwerdeführer ) eventuell einer Unsport-lichkeit schuldig gemacht. Insoweit ist der JRA als zuständiges Rechtsorgan beauf-tragt, die Eröffnung eines Verfahrens gegen Herrn Meyer zu prüfen.

Soweit Herr Meyer neben den hier zugrundliegenden Freigabeerklärungen weitere erteilt und nach seinem Ausscheiden als Jugendleiter übergeben hat, ist vom VJA zu prüfen, ob hier ebenfalls die erteilten Spielerlaubnisse von Amts wegen einzuziehen sind. Dabei ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Freigabeerklärungen nicht konkludent erteilt hat, indem er in Kenntnis aller Umstände die Erteilung der Spieler-laubnisse ohne Wartefristen nicht angegriffen hat

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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