Beschwerde des SV Lurup gegen die Entscheidung des Spielausschusses vom 10.08.2015

Begründung:

Sitzung vom 2.9.2015

Betrifft: Beschwerde des SV Lurup gegen die Entscheidung des Spielausschusses
vom 10.8.2015
( Erteilung einer Spielerlaubnis für den Spieler Ivair Quintino Pereira Sa und
Verhängung einer Geldstrafe von 250,00 € wegen Erschleichens einer
Spielerlaubnis )

Urteil

1.) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.) Die Beschwerdegebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von 35,00 €
trägt der Spieler Ivair Quintino Pereira Sa unter Mithaftung des FC Türkiye.

3.) Wegen unentschuldigten Fehlens trotz ordnungsgemäßer Ladung in der Verhand-lung vor dem Verbandsgericht am 2.9.2015 wird gegen den Spieler Ivair Quintino Pereira Sa unter Mithaftung des FC Türkiye ein Ordnungsgeld von 50,00 € fest-gesetzt.

4.) Wegen des Verdachts des unsportlichen Verhaltens wird hiermit beim Sportgericht der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens gegen den Spieler Ivair Quintino Pereira Sa gestellt.

5.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Spieler Quintino Pereira Sa hatte beim Meiendorfer SV eine Spielerlaubnis als Amateur. Dort meldete er sich zum 12.12.2014 ab und beantragte eine Spielerlaubnis für Panteras Negras unter dem 12.12.2014. Der Antrag enthält seine Unterschrift. Ihm wurde mit Wirkung ab 12.12.2014 eine Spielerlaubnis für Panteras Negras erteilt.

Der Spieler Quintino Pereira Sa hat sich in der Folgezeit weder bei Panteras Negras vom Spielbetrieb abgemeldet noch seine Mitgliedschaft dort beendet.

Er trat am 22.7.2015 dem Beschwerdeführer bei und beantragte gleichzeitig eine Spielerlaubnis für den Beschwerdeführer. Er erklärte, für Panteras Negras keinen Antrag auf Erteilung einer Spielerlaubnis gestellt zu haben. Daraufhin wurde vom Spielausschuss die Spielerlaubnis für Panteras Negras eingezogen und eine Spie-lerlaubnis für den Beschwerdeführer erteilt. Hiergegen wendete sich Panteras Neg-ras.

Der Spielausschuss entzog nach mündlicher Verhandlung dem Beschwerdeführer die Spielerlaubnis und stellte die Spielerlaubnis für Panteras Negras wieder her. Gleichfalls wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 250,00 € wegen „Erschleichens einer Spielerlaubnis“ verurteilt. Der Spielausschuss hielt die Einlas-sungen des Spielers Quintino Pereira Sa angesichts der vorliegenden Urkunden für unglaubwürdig und falsch.

Der Spieler Quintino Pereira Sa hat zwischenzeitlich einen Vertragsamateurvertrag bei FC Türkiye abgeschlossen und ist für diesen Verein nunmehr spielberechtigt.

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verbandsgericht erklärt, dass die Erteilung einer Spielerlaubnis für Panteras Negras nicht weiter an-gegriffen wird. Angegriffen wird lediglich noch die Verhängung der Geldstrafe.

Die Entscheidung des Spielausschusses ist nicht zu beanstanden.

Der Spieler Quintino Pereira Sa wusste, dass er für Panteras Negras einen Antrag auf Erteilung einer Spielberechtigung unterschrieben und sich später nicht abgemeldet hatte. Er wusste damit, dass er nur aufgrund wahrheitswidriger Angaben eine Spielerlaubnis für den Beschwerdeführer erhielt. Er handelte vorsätzlich. Entgegen-stehende Einlassungen sind unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar.

Dieses Wissen und die falschen Erklärungen des Spielers sind dem Beschwerdefüh-rer zuzurechnen. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verbandsge-richts.

Die Entscheidung des Spielausschusses betreffend die Entziehung der widerrechtlich erlangten Spielerlaubnis und die Verhängung einer Geldstrafe für das Erschleichen der Spielerlaubnis sind daher nicht zu beanstanden. Die Geldstrafe ist auch in der Höhe richtig ermittelt.

Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass er selber vom Spieler Quintino Pereira Sa getäuscht worden sei. Insoweit könnte ein grob unsportliches Verhalten vorliegen, das im Interesse aller Vereine, die den Angaben von Spielern vertrauen, zu ahnden wäre. Insoweit wird vom Verbandsgericht ein Verfahrensantrag an das Sportgericht
gestellt.

Der Spieler Quintino Pereira Sa wird sich weiterhin Schadensersatzansprüchen der beteiligten Vereine ausgesetzt sehen.

Die Entscheidung hinsichtlich der Beschwerdegebühr und der Verfahrenskosten folgt aus den §§ 39 und 40 RUVO. Dabei waren die Kosten des Verfahrens dem Spieler Quintino Pereira Sa wegen dessen Verantwortlichkeit unter Mithaftung seines jetzigen Vereins aufzuerlegen.

Der Spieler Quintino Pereira Sa war zur Verhandlung vor dem Verbandsgericht gela-den worden. Er war unentschuldigt nicht erschienen. Gegen ihn war daher ein mit 50,00 € als angemessen anzusehendes Ordnung festzusetzen. Gemäß § 20 (2) RUVO haftet hierfür ebenfalls FC Türkiye.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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