Beschwerde des Fußball-Club „Voran“ e.V. von 1949 Ohe gegen den Beschluss des VJA vom 15.09.15

Begründung:

Verhandlung vom 30.09.2015

Betrifft: Beschwerde des Fußball-Club „Voran“ e.V. von 1949 Ohe gegen den Beschluss des VJA vom 15.09.2015 (Ablehnung eines Antrags auf Freigabe von Spielern der A-Junioren für die 2. Ligamannschaft)

Urteil

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des VJA aufgehoben.
Den Spielern Graneist und Weise wird mit sofortiger Wirkung die Freigabe für die 2. Ligamannschaft des Beschwerdeführers erteilt.

2. Die Beschwerdegebühr wird erstattet.
Die Verhandlungskosten i.H.v. 30,00 € trägt der Beschwerdeführer.

3. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Spieler Graneist ist seit Anfang 2014, der Spieler Weise seit Sommer 2014 für den Beschwerdeführer spielberechtigt. Beide Spieler gehören dem Jahrgang der A-Junioren an. Seit Beginn der laufenden Saison verfügt der Beschwerdeführer nicht mehr über eine Mannschaft der Altersstufe A-Junioren. Eine realistische Spielmöglichkeit für die beiden betroffenen Spieler besteht gegenwärtig lediglich in der 2. Herrenmannschaft des Beschwerdeführers, da die 1. Herrenmannschaft der Landesliga Hansa angehört und die Spielstärke in jener Klasse für die beiden betroffenen Spieler zu hoch ist. Beide Spieler begehren daher die Freigabe für die Teilnahme am Spielbetrieb der 2. Herrenmannschaft.

Der VJA hat die Freigaben verweigert und sich zur Begründung auf § 28 Abs. 2a) JO in der seit dem 01.07.2015 geltenden Fassung gestützt, wonach A-Junioren-Spieler für Mannschaften unterhalb der 1. Ligamannschaft nur dann spielberechtigt sind, wenn für den Verein eine Pflichtspielberechtigung seit mindestens zwei Jahren besteht. Die Vorschrift lasse insofern auch keine Ausnahmen zu.

Dieser Auffassung folgt das Verbandsgericht nicht.

Richtig ist zwar, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2a JO seinem Wortlaut nach nicht vorliegen, da die betroffenen Spieler nicht seit zwei Jahren für den Beschwerdeführer pflichtspielberechtigt sind.

Nach Auffassung des Verbandsgerichts bedarf es jedoch jedenfalls in einer Übergangszeit der Möglichkeit von Ausnahmeregelungen, um unbillige – und mit der Neuformulierung des § 28 JO auch nicht beabsichtigte – Härten zu verhindern (vgl. Urteil des Verbandsgerichts vom 19.08.2015 i.S. TuS Hamburg).

Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahmeregelung sind vorliegend erfüllt.

Beide Spieler waren für den Beschwerdeführer bereits lange vor Inkrafttreten des § 28 JO pflichtspielberechtigt. Nach Auskunft des VJA, der in der mündlichen Verhandlung angehört wurde, war auch (frühestens) erst ab etwa November 2014 absehbar, dass zur neuen Saison eine entsprechende Änderung der Jugendordnung vorgenommen werden könnte – vorbehaltlich der stattgebenden Beschlussfassungen auf den zuständigen (Jugend-)Verbandstagen. Im Zeitpunkt der jeweiligen Vereinswechsel zum Beschwerdeführer konnten die betroffenen Spieler somit nicht mit einer Änderung der Jugendordnung rechnen.

Zudem erfolgten die Wechsel zum Beschwerdeführer nicht, um dort in der 2. Ligamannschaft zu spielen. Insbesondere kann auch nicht von einem „Abwerben“ der Spieler durch den Beschwerdeführer die Rede sein. Gerade solche Abwerbungen soll der neu gefasste § 28 Abs. 2a) JO verhindern. Durch die Freigabe der betroffenen Spieler ist also nicht zu befürchten, dass der Sinn und Zweck der Vorschrift ausgehöhlt wird.

Der Beschluss des VJA war danach mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO aufzuheben.

                              Mittig
Stellv. Vorsitzender des Verbandsgerichts

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