Beschwerde des Hamburger Sport-Vereins e.V. gegen den Beschluss des VJA vom 15.09.15

Begründung:

Verhandlung vom 30.09.2015

Betrifft: Beschwerde des Hamburger Sport-Vereins e.V. gegen den Beschluss des VJA vom 15.09.2015 (Ablehnung eines Antrags auf Freigabe eines Spielers der A-Junioren für die 2. Ligamannschaft)

Urteil

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdegebühr ist verfallen.
Die Verhandlungskosten i.H.v. 30,00 € trägt der Beschwerdeführer.

3. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

I.
Der Spieler Suleymani gehört dem Jahrgang der A-Junioren an. Er wechselte zu Beginn der laufenden Saison vom Verein Niendorfer TSV zum Beschwerdeführer. Er war davor ein halbes Jahr für den Niendorfer TSV pflichtspielberechtigt. Zuvor war er bereits einige Zeit Spieler beim Beschwerdeführer gewesen.

Der Beschwerdeführer hat am 01.09.2015 beim VJA den Antrag auf Freigabe des Spielers Suleymani für den Spielbetrieb der Mannschaft „HSV III.“ gestellt.

Der VJA hat jene Freigabe verweigert und sich zur Begründung auf § 28 Abs. 2a) JO in der seit dem 01.07.2015 geltenden Fassung gestützt, wonach A-Junioren-Spieler für Mannschaften unterhalb der 1. Ligamannschaft nur dann spielberechtigt seien, wenn für den Verein eine Pflichtspielberechtigung seit mindestens zwei Jahren bestehe. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Freigabe des Spielers Veli Sulejmani für die Mannschaft „HSV III.“ weiter.

Nach seiner Auffassung handelt es sich bei jener Mannschaft nicht um die zweite, sondern um die erste Leistungsmannschaft des Beschwerdeführers. Die Regionalligamannschaft (U 23) habe insofern außer Betracht zu bleiben.

Zudem sei im vorliegenden Fall aus sportlichen Gesichtspunkten eine Ausnahme von
der Regelung des § 28 JO zu machen.

II.

Die Entscheidung des VJA ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

1.
Ein Anspruch auf Freigabe des Spielers Suleymani ergibt sich zunächst nicht aus § 28 JO, da dessen Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Mannschaft „HSV III.“ nämlich nicht um die erste, sondern um die zweite Herrenleistungsmannschaft. Als die erste Leistungsmannschaft ist die Regionalligamannschaft des Beschwerdeführers anzusehen. Dies folgt, wie der VJA in seinem Beschluss vom 15.09.2015 zutreffend ausgeführt hat, aus § 6 Abs. 2 der DFB-Jugendordnung.

Richtig ist zwar, dass § 16 SpO (HFV) als erste Leistungsklasse der Herren die Oberliga nennt. Die Vorschrift erklärt jedoch lediglich die Leistungsklassen im Bereich des HFV. Sie lässt hingegen nicht den Umkehrschluss zu, dass über der Oberliga überhaupt keine (Amateur-) Leistungsklassen mehr vorhanden sind. Vielmehr ergibt sich aus der Gesamtschau mit der Jugendordnung des DFB, dass eine Differenzierung nach Profi- und Amateurligen zu erfolgen hat. Die erste Amateurliga (3 Liga) ist demnach die erste Herren-Leistungsklasse i.S.d. § 28 JO. Somit ist die Regionalligamannschaft des Beschwerdeführers seine 1. Herrenmannschaft. Die Mannschaft „HSV III.“ ist die 2. Herrenmannschaft.

Diese Sichtweise wird im Übrigen nicht zuletzt dadurch untermauert, dass die Regionalligamannschaft des Beschwerdeführers als erste Herrenmannschaft im ODDSET-Pokal startberechtigt ist. Die zweite Herrenmannschaft – „HSV III.“ – hingegen nimmt am Holsten-Pokal, der Pokalrunde der zweiten Herrenmannschaften, teil.

Da der Spieler nicht seit zwei Jahren ununterbrochen für den Beschwerdeführer pflichtspielberechtigt ist, kommt eine Freigabe für die Mannschaft „HSV III.“ nach § 28 SpO somit nicht in Betracht.

2.
Eine Freigabe des Spielers Suleymani kommt auch nicht aus besonderen sportlichen Gründen in Frage.

Richtig ist zwar, dass § 28 Abs. 2a) JO nach der gefestigten Rechtsprechung des Verbandsgerichts jedenfalls in einer Übergangszeit nach seinem Inkrafttreten die Möglichkeit von Ausnahmeregelungen zulässt, um unbillige – und mit der Neuformulierung des § 28 JO auch nicht beabsichtigte – Härten zu verhindern (vgl. Urteil des Verbandsgerichts vom 19.08.2015 i.S. TuS Hamburg).

Die Voraussetzungen für eine solche Freigabe aus besonderen sportlichen Gesichtspunkten, die nur in Ausnahmefällen erfolgen kann, um den Sinn und Zweck des § 28 JO nicht auszuhöhlen, sind vorliegend jedoch nicht erfüllt.

a)
In diesem Zusammenhang ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Spieler zum Beschwerdeführer wechselte als die Neufassung des § 28 JO bereits bekannt war. Daran ändert es nichts, wenn – wie der Beschwerdeführer behauptet – bereits zum Zeitpunkt des Wechsels zum Niendorfer TSV beabsichtigt gewesen sein sollte, dass der Spieler nach einem halben Jahr wieder zum Beschwerdeführer zurückkehrt. Denn eine Verpflichtung des Spielers zur Rückkehr bestand auf keinen Fall und er hätte ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, z.B. angesichts der geänderten Rechtslage, seine sportliche Zukunft anders zu disponieren.

b)
Der klare Wortlaut des § 28 JO und der dahinter stehende Sinn und Zweck der Vorschrift erfordern eine restriktive Handhabung im Hinblick auf etwaige Ausnahmeregelungen. Zu fordern ist daher grundsätzlich auch, dass der betroffene Spieler in seinem Altersjahrgang keine Spielmöglichkeiten in dem betreffenden Verein vorfindet.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Spieler Sulejmani kann beim Beschwerdeführer in der A-Juniorenmannschaft spielen. Dass die dort vorhandenen Spielmöglichkeiten – wie der Beschwerdeführer behauptet – evtl. nicht seinem gehobenen Leistungsvermögen entsprechen, muss im Interesse des absoluten Ausnahmecharakters einer Freigabe, die gegen den Wortlaut des § 28 JO erfolgen würde, unberücksichtigt bleiben.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO zurückzuweisen.

Mittig
Stellv. Vorsitzender des Verbandsgerichts

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