Berufung des Dersimspor e.V. gegen das Urteil des Sportgerichts vom 24.9.2015

Betrifft: Berufung des Dersimspor e.V. gegen das Urteil des Sportgerichts vom
24.9.2015
(Geldstrafe, Punktabzug und Beachtung des Einhaltens des Verbots für
Tekin, auf die Dauer von 5 Jahren keine Fußballveranstaltungen im Bereich
des HFV zu besuchen)

Beschluss

gemäß § 25 Absatz 7 RuVO
vom 4.10.2015
durch den Vorsitzenden des Verbandsgerichts Thomas Zeißing
als Einzelrichter

1.) Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.) Die Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 30,00
trägt der Berufungsführer.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.


Begründung:

Die Berufung ist unzulässig.

Gegen das Urteil des Sportgerichts vom 24.9.2015 wurde fristgerecht Berufung am 1.10.2015 eingelegt. Die Berufungsgebühr wurde jedoch außerhalb der Berufungsfrist – § 25 (5) RuVO – am 2.10.2015 in bar entrichtet. Die Berufung ist daher gemäß § 25 (7) RuVO als unzulässig zurückzuweisen.

In der nachfolgenden Email des Berufungsführers vom 2.10.2015 sind ausreichende Wiedereinsetzungsgründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

Die Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 39 und 40 RuVO.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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