Berufung USC Paloma gegen das Urteil des Sportgerichts vom 28.9.2016

Hamburger Fußball – Verband

Verbandsgericht

Sitzung vom 16.11.2016

Betrifft: Berufung USC Paloma gegen das Urteil des Sportgerichts vom 28.9.2016
( Wertung des Spiels Nummer 130 014 017 vom 3.9.2016 zwischen Wentorf
und Paloma nach Protest Paloma – Spielstand 7 : 5 nach Elfmeterschießen )

Urteil

1.) Auf die Berufung wird das Urteil des Sportgerichts aufgehoben.

Das Spiel wird neu angesetzt.

2.) Die Berufungsgebühr wird erstattet.
Verfahrenskosten werden nicht erhoben.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Begründung:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Gegen die Wertung des Spiels hatte der Berufungsführer form- und fristgerecht Pro-test erhoben mit der Begründung, der Schiedsrichter habe einen Regelverstoß be-gangen, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zu der Niederlage des Berufungsführers geführt habe.

Das Sportgericht hatte den Protest mit der Begründung, der Protestgrund sei nicht bewiesen, zurückgewiesen.

Zu dem Pokalspiel waren auf Seiten des Berufungsführers 12 Spieler angereist. Einer der Spieler verletzte sich während des Spiels so schwer, dass er nicht mehr ein-gesetzt werden konnte.

Zur Ermittlung eines Siegers musste ein Elfmeterschießen ausgetragen werden. Hierzu wollte der Berufungsführer den Torwart auswechseln. Nach Überzeugung des Verbandsgerichts auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme hatte der Beru-fungsführer dem Schiedsrichter mitgeteilt, es solle ein bei Ende der Verlängerung auf dem Feld befindlicher Feldspieler als Torwart eingesetzt werden. Dieses untersagte der Schiedsrichter. Somit blieb der bisherige Torwart als Torhüter im Elfmeterschie-ßen im Tor.

Die Weigerung des Schiedsrichters, einen Wechsel innerhalb der auf dem Spielfeld befindlichen Spieler zuzulassen, stellt einen Regelverstoß dar. Unzulässig ist nämlich nur die Einwechselung eines neuen Spielers.

Der Regelverstoß war auch entscheidungserheblich. Es besteht die hohe Wahr-scheinlichkeit, dass ein anderer Torwart einen oder mehrere Strafstöße hätte abweh-ren können, mit der Folge, dass der Berufungsführer das Spiel gewonnen hätte.

Das Spiel war daher gemäß § 27 (1b) RuVO neu anzusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 39 und 40 RuVO.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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