Berufung HTB gegen das Urteil des Jugendrechtsausschusses vom 22.11.16

Hamburger Fußball – Verband

Verbandsgericht

Betrifft: Berufung HTB gegen das Urteil des Jugendrechtsausschusses vom 22.11.16
( Sperre wegen der Vorfälle im Spiel Nummer 033 210 018 )

Kostenbeschluss

gemäß § 22 Absatz 2 RuVO
vom 14.12.2016

1.) Nach Rücknahme der Berufung werden von der Berufungsgebühr 75,00 €
erstattet. 25,00 € sind verfallen.

Die Verfahrenskosten in Höhe von 25,00 € trägt der Berufungsführer.

2.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

3.) Wegen unentschuldigten Fehlens des Schiedsrichters Stahl in der mündlichen
Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung wird gegen diesen ein
Ordnungsgeld von 30,00 € unter Mithaftung des FC Süderelbe verhängt.

4.) Wegen unentschuldigten Fehlens eines Vereinsvertreters des Rahlstedter SC in
der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung wird gegen diesen
ein Ordnungsgeld von 30,00 € verhängt

Begründung:

In der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2016 wurde die Berufung zurückgenommen.

Gemäß § 22 (2) RuVO war daher vom Verbandsgericht lediglich noch über die Berufungsgebühr und die Verfahrenskosten zu entscheiden.

Gemäß §§ 39 und 40 RuVO waren die Gebühr und die Kosten wie im Tenor aufgeführt zu verteilen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 22 (3) RuVO unanfechtbar.

Die Entscheidung über das Ordnungsgeld folgt aus § 20 (2) RuVO

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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