Berufung USC Paloma gegen das Urteil des Sportgerichts vom 16.11.2016

Urteil

Betrifft: Berufung USC Paloma gegen das Urteil des Sportgerichts vom 16.11.2016 ( Sperre des Spielers Thomas Rock für 6 Pflichtspiele ab 16.11.2016 / bis 28.12.2016 für Freundschaftsspiele wegen rohen Spiels im Spiel Nummer 031 005 005 vom 5.11.2016 zwischen Paloma und BU )

1.) Auf die Berufung wird die vom Sportgericht verhängte Sperre nach dem dritten Pflichtspiel / ab dem 8.12.2016 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungsfrist Endet am 7.6.2017

2.) Die Berufungsgebühr wird in Höhe von 75,00 € erstattet. Die restliche Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 30,00 trägt der Berufungsführer.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

4.) Wegen unentschuldigten Fehlens eines Vereinsvertreters im Termin am 30.11.2016 trotz ordnungsgemäßer Ladung wird gegen den Verein BU ein Ordnungsgeld von 30,00 € verhängt.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Auszugehen ist zunächst von den Feststellungen des Sportgerichts hinsichtlich der rechtlichen Einordnung des Vorfalles als rohes Spiel. Da der Schiedsrichter und auch dessen Assistent weder zur Verhandlung vor dem Sportgericht noch vor dem Ver-bandsgericht erschienen waren, konnte der Vorwurf einer Tätlichkeit gegen einen Gegenspieler nicht festgestellt werden. Der Spielbericht ist insoweit nicht ausrei-chend, um die Einlassung des Spielers Rock zu entkräften.

Die vom Sportgericht verhängte Sperre von 6 Pflichtspielen bzw. für die Zeit vom 15.11.2016 bis 28.12.2016 für alle anderen Spiele ist angesichts der Härte des Ver-gehens und der Schwere der Verletzung des gefoulten Spielers auch nach Auffas-sung des Verbandsgerichts Schuld- und tatangemessen. Die Sperre ist erforderlich, um den Spieler Rock nachhaltig und deutlich vor Augen zu halten, dass übertrieben hartes Foulspiel mit Verletzungsfolge nicht geduldet werden kann.

Allerdings ist das Verbandsgericht der Auffassung, dass der bisher unbescholtene Spieler Rock sich bereits dieses Verfahren und eine teilweise Verbüßung der Sperre zur Warnung dienen lassen wird, so dass eine vollständige Verbüßung der Sperre nicht erforderlich ist. Die Sperre konnte daher teilweise zur Bewährung ausgesetzt werden. Bewährungsauflagen über die allgemeinen Auflagen ( keine erneuten sport-strafrechtlichen Vergehen oder Feldverweise ) waren hier nicht zu machen.

Das Urteil des Sportgerichts war demnach teilweise mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO abzuändern.

Zum Termin am 30.11.2016 war vom Verbandsgericht ein Vereinsvertreter von BU geladen worden. Ein solcher war unentschuldigt nicht erschienen. Der Hinweis sei-tens BU, niemand aus dem Verein hätte vor Gericht erscheinen können, ist ange-sichts der Mitgliederzahl dieses Vereins unglaubwürdig. Deshalb war ein Ordnungs-geld von 30,00 € zu verhängen.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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