Berufung Teutonia 05 gegen das Urteil des Sportgerichts vom 14.9.16

Kostenbeschluss

Betrifft: Berufung Teutonia 05 gegen das Urteil des Sportgerichts vom 14.9.16 ( Sperre und Geldstrafe wegen der Vorfälle im Spiel Nummer 031 002 074 )

gemäß § 22 Absatz 2 RuVO
vom 23.11.2016

1.) Nach Rücknahme der Berufung werden von der Berufungsgebühr 75,00 € erstattet. 25,00 € sind verfallen.

Verfahrenskosten werden nicht erhoben.

2.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

In der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2016 wurde die Berufung zurückgenommen.

Gemäß § 22 (2) RuVO war daher vom Verbandsgericht lediglich noch über die Berufungsgebühr und die Verfahrenskosten zu entscheiden.

Gemäß §§ 39 und 40 RuVO waren die Gebühr und die Kosten wie im Tenor aufgeführt zu verteilen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 22 (3) RuVO unanfechtbar.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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