Berufung TSV Glinde gegen das Urteil des Sportgerichts vom 10.12.2014

Urteil

Sitzung vom 28.1.2015

Betrifft: Berufung TSV Glinde gegen das Urteil des Sportgerichts vom 10.12.2014 ( Sperre des Spielers Christian Albus für 4 Pflichtspiele der 2. Ligamannschaft und bis 7.1.2015 für alle übrigen Mannschaften wegen Tätlichkeit gegenüber einem Gegenspieler nach Provokation im Spiel Nummer 031 006 222 zwischen UH-Adler und TSV Glinde am 28.11.2014 )

1.) Auf die Berufung wird das Urteil des Sportgerichts wie folgt geändert:

Die gegen den Spieler Christian Albus für die 2. Ligamannschaft verhängte Sperre
von 4 Spielen wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungsfrist endet am
27.7.2015.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2.) Die Berufungsgebühr wird in Höhe von € 75,00 erstattet. Die restliche
Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 35,00 trägt
der Berufungsführer.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Für das Verbandsgericht steht nach den Erkenntnissen in der mündlichen Verhandlung zweifelsfrei fest, dass sich der Spieler Albus einer Tätlichkeit in einem minder schweren Fall gegenüber einem Gegenspieler schuldig gemacht hat.

Das Verbandsgericht hält die vom Sportgericht verhängte Sperre für schuld- und tatangemessen.

Soweit sich die Berufung gegen die Sperre bis 7.1.2015 für alle übrigen Mannschaften richtet, war sie unbegründet, da zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Sperre bereits abgelaufen war. Eine Rücknahme der Berufung ist nicht erfolgt.

Die Sperre für die 2. Ligamannschaft ist noch nicht abgeleistet. Sie war gemäß § 37 (2) RuVO zur Bewährung auszusetzen. Der Spieler Albus war bisher sportstrafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Seiner Persönlichkeitsstruktur ist zu entnehmen, dass er sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und nicht wieder sportstrafrechtlich in Erscheinung treten wird.

Bewährungsauflagen waren nicht angezeigt.

Gemäß § 37 (4 a) RuVO war eine Bewährungsfrist von 6 Monaten festzusetzen.

Das Urteil des Sportgerichts war danach teilweise mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO abzuändern.

                         Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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