Sitzung vom 28.1.2015
Betrifft: Berufung Bramfelder SV gegen das Urteil des JRA vom 9.12.2014 betreffend den Verweis und die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 150,00 € gegen den Trainer Walid Kamrani wegen Unsportlichkeit im Spiel Nummer
033 005 033 vom 4.10.2014 zwischen Bramfeld und Victoria
1.) Auf die Berufung wird das Urteil des JRA wie folgt geändert.
Der Trainer Walid Kamrani wird wegen unsportlichen Verhaltens ein Verweis
erteilt.
2.) Die Berufungsgebühr wird in Höhe von € 50,00 erstattet. Die restliche
Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 35,00 trägt
der Berufungsführer.
3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
Zu Unrecht rügt der Berufungsführer, dass ein wirksamer Verfahrensantrag nicht vorliegt und deshalb der Trainer Kamrani nicht hätte verurteilt werden dürfen.
Die Vorfälle in dem Spiel Nummer 033 005 033 waren auf Grund des Spielberichtes des Schiedsrichters Gegenstand eines Verfahrens vor dem JRA. In der Verhandlung vom 4.11.2014 stellte sich heraus, dass sich möglicherweise der Trainer Kamrani einer Unsportlichkeit und einer Tätlichkeit schuldig gemacht haben könnte. Der JRA eröffnete deshalb auf Grund eines Eigenantrags gemäß § 11 (2) RuVO in zulässiger Weise ein Verfahren. Der Eigenantrag ist formgerecht im Urteil vom 4.11.2014 gestellt worden. Das Urteil wurde vom Vorsitzenden des JRA unterschrieben.
Auf Grund der Einlassung des Trainers Kamrani und den Bekundungen eines von ihm in der Verhandlung vor dem Verbandsgericht gestellten Zeugen steht fest, dass der Trainer Kamrani sich keiner Tätlichkeit schuldig gemacht hat. Beleidigungen wurden teilweise nicht bewiesen. Lediglich die Äußerungen des Trainers Kamrani gegenüber einem Spielervater „verpiss dich“ stellen eine geringfügige Unsportlichkeit dar.
Die als Zeugen geladenen Verantwortlichen des Vereins Victoria waren zum Termin entschuldigt nicht erschienen. Diese Zeugen hatten sich vehement für eine Bestrafung des Trainers Kamrani eingesetzt. Insoweit liegen dem Verbandsgericht diverse Schreiben vor, die erhebliche Zweifel an der Objektivität der Zeugen hervorrufen. Aus diesem Grunde hat das Verbandsgericht davon abgesehen, einen neuen Termin anzuberaumen und diese Zeugen zu hören. Wegen der Zweifel an deren Glaubwürdigkeit hätten die Aussagen der Zeugen, die den Trainer Kamrani entlastet haben, nicht widerlegt werden können. Da im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten zu urteilen ist, wäre ein anderes Ergebnis nicht erzielt worden.
Für die geringfügige Unsportlichkeit ist der Trainer Kamrani lediglich mit einem Verweis gemäß § 35 (3) RuVO zu belegen. Die Verhängung einer Geldstrafe ist nicht gerechtfertigt.
Das Urteil des JRA war demnach mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 abzuändern.
Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts