Berufung EMTV gegen das Urteil des JRA vom 20.1.2015

Urteil

Sitzungen vom 18.2. und 25.2.2015

Betrifft: Berufung EMTV gegen das Urteil des JRA vom 20.1.2015 betreffend die Sperre des Trainers Sven Schröder für die Zeit vom 20.1.2015 bis 19.7.2015 wegen grober Unsportlichkeit und Tätlichkeit gegenüber dem Schiedsrichter im Spiel Nummer 033 010 005 zwischen Escheburg/Aumühle und Holsatia im EMTV vom 29.11.2014

1.) Auf die Berufung wird das Urteil des JRA wie folgt geändert:
Der Trainer Sven Schröder wird wegen Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter in einem minderschweren Fall für die Zeit vom 20.1.2015 bis 19.4.2015 gesperrt.

Die Sperre wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungsfrist beträgt ein Jahr und endet am 19.1.2016.

2.) Die Berufungsgebühr wird in Höhe von € 50,00 erstattet. Die restliche Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 50,00 trägt der Berufungsführer.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

4.) Der Ordnungsgeldbeschluss vom 18.2.2015 gegen den Schiedsrichter Thomas Seidel wird aufgehoben.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht für das Verbandsgericht zweifelsfrei fest, dass der Trainer Schröder nach Spielende den Schiedsrichter bedrängte und dabei leicht anrempelte.

Dieses ergibt sich aus der Einlassung des Trainers Schröder, soweit ihnen gefolgt werden konnte und den Bekundungen des Schiedsrichters. Der Schiedsrichter, der zur Verhandlung vor dem JRA und im ersten Termin vor dem Verbandsgericht nicht erschienen war, hat bei seiner Vernehmung im zweiten Termin vor dem Verbandsgericht seine Ausführungen im Spielbericht relativiert und bestätigt, dass die leichten Berührungen durch den Trainer Schröder nicht absichtlich erfolgt seien. Beleidugungen seien ebenfalls nicht erfolgt.

Das Verbandsgericht geht davon aus, dass der Trainer Schröder es billigend in Kauf genommen hatte, dass er in der Situation den Schiedsrichter berührt und rempelt. Er handelte somit vorsätzlich.

Der Trainer Schröder hat sich damit einer Tätlichkeit gegenüber dem Schiedsrichter schuldig gemacht. Es handelt sich dabei um eine Tätlichkeit in einem minderschweren Fall, da es sich um eine sehr leichte Berührung handelte.

Gemäß § 35 (3) RuVO konnte daher das Strafmaß des § 32 (16) RuVO unterschritten werden. Das Verbandsgericht hält hier eine Sperre von drei Monaten für schuld- und tatangemessen.

Die Sperre konnte gemäß § 37 (2) RuVO zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine Verbüßung der Sperre erscheint für das Verbandsgericht nicht geboten. Ebenso konnte das Verbandsgericht davon absehen, dem Trainer Schröder Auflagen zu erteilen.

Das Urteil des JRA war danach mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO abzuändern.

Der Schiedsrichter hat sich sein Fehlen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verbandsgericht am 18.2.2015 nachträglich entschuldigt. Der Ordnungsgeldbeschluss war deshalb aufzuheben.

                       Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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