Berufung Bramfelder SV gegen das Urteil des JRA vom 3.2.2015

Urteil

Sitzung vom 25.2.2015

Betrifft: Berufung Bramfelder SV gegen das Urteil des JRA vom 3.2.2015 ( Wertung des Spiels Nummer 033 210 017 vom 13.12.2014 zwischen Glinde und Bramfeld nach Abbruch beim Stande von 1:1 )

1.) Die Berufung wird zurückgewiesen.

2.) Die Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von 35,00 €
trägt der Berufungsführer.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Spiel der B-Junioren wurde vom Schiedsrichter in der 60. Spielminute beim Stande von 1:1 abgebrochen, nachdem er von einem Spieler des Berufungsführers, den er zuvor des Feldes verwiesen hatte, massiv bedroht wurde. Dem Schiedsrichter wurde angedroht, dass er krankenhausreif geschlagen werde. Ein tätlicher Angriff des Spielers auf den Schiedsrichter wurde von dessen Mitspielern verhindert, indem sie diesen äußerst aggressiv wirkenden Spieler festhielten und ihn so an einer Tätlichkeit gegenüber dem Schiedsrichter hinderten. Hinzukam die aufgeheizte Stimmung bei den Bramfelder Zuschauern.

Dieser Sachverhalt ergibt sich für das Verbandsgericht auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme.

Ebenso wie der JRA hält das Verbandsgericht den Spielabbruch für berechtigt. Der Schiedsrichter, der jünger und schmächtiger ist als die Spieler, wurde in einer aufgewühlten Situation mit Schlägen bedroht. Einer Tätlichkeit konnte er nur dadurch entkommen, weil der bis auf ca. zwei Metern heran gelaufenen Spieler von Mitspielern mühsam festgehalten werden konnte. Der Schiedsrichter musste in dieser Situation davon ausgehen, dass er das Spiel nicht ordnungsgemäß fortsetzen und beenden kann. Er war daher berechtigt, das Spiel abzubrechen.

Der Spielabbruch war von dem Bramfelder Spieler verschuldet worden. Gemäß § 28 (7) SpO war das Spiel daher mit 3:0 Toren und 3 Punkten für Glinde zu werten. Die Entscheidung des JRA war danach zu bestätigen.

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO zurückzuweisen.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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