Bewährungswiderruf bzgl. einer Sperre aus dem Spiel Nr. 031 004 011 vom 02.11.14

Betrifft: Sperre des Spielers Hakan Ucan ( ASV Hamburg )

Beschluss

gemäß § 37 Absatz 6 RuVO
vom 13.3.2015

1.) Die durch Urteil des Verbandsgerichts vom 3.12.2014 ausgesprochene Bewährung wird widerrufen. Die Sperre für alle Mannschaften, für die der Spieler Hakan Ucan eine Spielberechtigung hat, beginnt mit Ablauf der vom Sportgericht
im Urteil vom 4.3.2015 verhängten Sperre von zwei Pflichtspielen und endet nach drei weiteren Pflichtspielen und für Freundschaftsspiele einschließlich Hallenturniere beginnt die Sperre nach Ablauf des 26.3.2015 und endet mit Ablauf
des 16.4.2015.

2.) Die Kosten in Höhe von 30,00 € trägt der Spieler Hakan Ukan unter Mithaftung des ASV Hamburg .

3.) Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 37 Absatz 6 RuVO ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Begründung:

Durch Urteil des Verbandsgerichts vom 3.12.2014 wurde der Spieler Hakan Ucan für 6 Pflichtspiele der 1. Ligamannschaft des ASV Hamburg ab 12.11.2014 bzw. für die Zeit vom 12.11.2014 bis 24.12.2014 für alle übrigen Mannschaften gesperrt. Der Spieler hatte aus Verärgerung über eine gelb-rote Karte den Ball mit der Faust heftig zu Boden geschlagen, so dass dieser den Schiedsrichter traf.

Zum Zeitpunkt der Verurteilung durch das Verbandsgericht waren von der vom Sportgericht verhängten Sperre 21 Tage bzw. 3 Pflichtspiele noch nicht abgegolten. Das Verbandsgericht hatte die Restsperre ab dem 3.12.2014 zur Bewährung ausgesetzt.

Beim Spiel Nummer 031 004 200 vom 1.3.2015 zwischen ASV Hamburg und Nikola Tesla wurde der Spieler Hakan Ucan wegen grobem Foulspiels des Feldes verwiesen. Durch Urteil des Sportgerichts vom 4.3.2015 wurde er hierfür für 2 Pflichtspiele aller Mannschaften, für die er eine Spielberechtigung besitzt bzw. für die Zeit vom 13.3.2015 bis 26.3.2015 für Freundschaftsspiele einschließlich Hallenturniere gesperrt.

Dieses Vergehen ist nach Auffassung des Verbandsgerichts mit der automatischen Bewährungsauflage, sich zukünftig sportlich einwandfrei zu verhalten, nicht vereinbar, so dass der Bewährungswiderruf erforderlich ist.

Gemäß § 37 Absatz 6 RuVO ist vorliegend das Verbandsgericht für den Widerruf zuständig.

Der Widerruf ist aus den angeführten Tatsachen begründet. Der Spieler ist zur schriftlichen Stellungnahme zum Bewährungswiderruf aufgefordert worden. Er hat sich nicht eingelassen.

Der Widerruf war danach durch unanfechtbaren Beschluss mit der Kostenfolge des
§ 40 RuVO zu erklären.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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