Betrifft: Berufung Holsatia im EMTV gegen das Urteil des Sportgerichts vom 20.1.2015 betreffend die Sperre des Trainers Sven Schröder vom 20.1.2015 bis 19.7.2015 wegen Tätlichkeit gegenüber dem Schiedsrichter im Spiel Nummer 033 010 005 vom 29.11.2014 zwischen Escheburg / Aumühle und Holsatia im EMTV
1.) Der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Sperre wird zurückgewiesen.
2.) Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Sperre ist zulässig, jedoch unbegründet.
Vom Berufungsführer werden keine besonderen Gründe vorgetragen, die eine Aussetzung der Sperre für geboten erscheinen lassen ( § 23 Absatz 4 RuVO ).
Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts