Berufung SC Eilbek gegen das Urteil des JRA vom 15.01.2016

Sitzung vom 20.1.2016

Betrifft: Berufung SC Eilbek gegen das Urteil des JRA vom 15.1.2016 betreffend den Trainer Murat Tarbasar wegen Verstoßes gegen ein Tätigkeitsverbot im Spiel Nummer 033 013 022 vom 7.11.2015
( Geldstrafe von 500,00 € und weiteres Tätigkeitsverbot vom 28.12.2015 bis 27.6.2016 )

Urteil

1.) Die Berufung wird zurückgewiesen.

2.) Die Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von 40,00 €
trägt der Berufungsführer.
.
3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Begründung:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Trainer Murat Tarbasar wurde durch Urteil des JRA vom 29.9.2015 rechtskräftig bis zum 28.12.2015 zu einem Tätigkeitsverbot verurteilt.

Nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme steht für das Verbands-gericht zweifelsfrei fest, dass der Trainer Murat Tarbasar im Spiel gegen Sperber am 7.11.2015 als Trainer tätig war. Das Verbandsgericht folgt dabei den klaren und in sich widerspruchsfreien Aussagen der Verantwortlichen des SC Sperber. Die Aussa-gen der vom Berufungsführer gestellten Zeugen waren erkennbar von dem Bestre-ben, den Trainer Murat Tarbasar zu entlasten, geprägt. Die Aussagen wirkten in we-sentlichen Teilen untereinander abgesprochen. In anderen Dingen widersprachen sie sich teilweise erheblich. Die Zeugen wollten sich teilweise so sehr auf das Spielge-schehen konzentriert haben, dass sie auf Zuschauer oder andere Personen nicht geachtet haben können. Sie wussten allerdings genau, wo der Trainer Murat Tarbasar gestanden hatte und was er getan hatte. Insgesamt bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Entlastungszeugen.

Das Verbandsgericht hat keine Veranlassung an der Richtigkeit der Belastungszeu-gen zu zweifeln. Insbesondere sind „Racheakte“ dieser Zeugen nicht erkennbar.

Dass der Trainer Murat Tarbasar als Trainer auch sonst noch tätig war, ergibt sich aus der Aussage des Demir Cihan, der eine Tätigkeit des Trainer Murat Tarbasar innerhalb der Sperrfrist beim Training der Mannschaft bestätigte. Daraus ist zu ent-nehmen, dass der Trainer Murat Tarbasar es mit der Sperre nicht so genau nahm.
Das Urteil des JRA ist auch hinsichtlich der Höhe der Geldstrafe und der Dauer der Sperre nicht zu beanstanden. Die hiergegen eingelegte Berufung ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 39 und 40 RuVO.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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