Berufung des JFV HH-Oststeinbek gegen das Urteil des JRA vom 24.11.2015

Betrifft: Berufung des JFV HH-Oststeinbek gegen das Urteil des JRA vom 24.11.2015
( Zurückweisung des Protestes gegen die Wertung des Spiels Nummer 033 015 019 vom 21.11.2015 gegen FC Veddel United )

Urteil

im schriftlichen Verfahren gemäß § 14 ( 3 ) RuVO
vom 21.1.2016

1.) Der Beschluss des Verbandsgerichts vom 18.12.2015 wird aufgehoben.

2.) Die Berufung wird zurückgewiesen.

3.) Die Berufungsgebühr ist verfallen.
Die Verfahrenskosten in Höhe von € 30,00 trägt der Berufungsführer.

4.) Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von 7 ( sieben ) Tagen nach
Bekanntgabe schriftlich der Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden.

Begründung:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Durch Beschluss des Verbandsgerichts vom 18.12.2015 wurde die Berufung zunächst als unzulässig zurückgewiesen, da ein fristgerechter Eingang der Berufungsgebühr zunächst nicht festgestellt werden konnte. Nach Überprüfung der Kontounterlagen nach Monierung durch den Berufungsführer wurde nachträglich die fristgerechte Zahlung der Berufungsgebühr festgestellt.

Die Berufung ist damit zulässig. Der Beschluss des Verbandsgerichts vom 18.12.2015 ist nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 8 (1) RuVO von Amts wegen aufzuheben.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Das Verbandsgericht kann hier wegen der eindeutigen Sach- und Rechtslage gemäß § 14 ( 5 ) Satz 1 RuVO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Gegen die Wertung des Spiels gegen FC Türkiye hatte der Oststeinbeker SV Protest erhoben. Der JRA hatte den Protest mit der Begründung zurückgewiesen, weil er nicht vom Berufungsführer, sondern von einem beteiligten Mitgliedsverein des Berufungsführers eingelegt und von dessen Jugendleiter, der nicht zur Vertretung des Berufungsführer berechtigt sei, unterschrieben wurde.

Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit der Begründung, der Jugendleiter des Oststeinbeker SV sei für den Berufungsführer auch als Jugendleiter tätig geworden. Seine Befugnisse seien nicht eingeschränkt worden und eine Änderung der Jugendleiterposition sei dem HFV auch nicht mitgeteilt wirden.

Die Auffassung des Berufungsführers ist unzutreffend. Nach den dem HFV vorliegenden Unterlagen wurde Herr Dieter Loock nicht als Jugendleiter des Berufungsführers gemeldet.

Der Berufungsführer ist ein eigenständiger Verein. Seine Mitglieder sind die Stammvereine. Deren Funktionsträger werden nicht automatisch Funktionsträger des Berufungsführers, so dass auch insoweit eine Vertretungsberechtigung nicht gegeben ist.

Die Berufung war danach mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO zurückzuweisen.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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