Berufung des Buxtehuder SV gegen das Urteil des JRA vom 05.01.2016

Sitzung vom 20.1.2016

Betrifft: Berufung des Buxtehuder SV gegen das Urteil des JRA vom 5.1.2016 wegen des Vorfalles nach dem Spiel Nummer 033 327 010 vom 6.12.2015 zwischen Este und Buxtehude
( Sperre des Trainers Alexander Paatsch vom 5.1.2016 bis 4.10.2016 wegen Tätlichkeit gegenüber einem gegnerischen Spieler nach Spielende )

Urteil

1.) Die Berufung wird zurückgewiesen.

2.) Die Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von 40,00 € trägt der Berufungsführer.
.
3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Begründung:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Folgender Sachverhalt ist unstreitig: Nach Ende des Spiels standen sich jeweils ein Spieler beider Mannschaften auf den Spielfeld gegenüber. Es gab einen Wortwech-sel. Die Spieler schubsten sich wechselseitig. Der Trainer Paatsch lief zu den Spie-lern hin und schubste den Spieler der gegnerischen Mannschaft, der körperlich sehr kräftig ist, heftig von der Seite, so dass der Spieler hinfiel und sich erheblich am Knie verletzte. Der Spieler musste ins Krankenhaus verbracht werden. Er wurde am Knie operiert und ist nach einem achttägigen Krankenhausaufenthalt noch immer nicht vollständig genesen. Er befindet sich weiter in Behandlung.

Der Trainer Paatsch hat sich dahingehend eingelassen, er habe beim Hinzulaufen zweimal „Hey“ gerufen. Der Gegenspieler habe den rechten Arm zum Schlag gegen seinen Spieler erhoben. Um den Schlag zu verhindern, habe er den Gegenspieler weggestoßen. Insoweit beruft sich der Trainer Paatsch auf Nothilfe.

Es ist bereits fraglich, ob nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überhaupt eine Nothilfesituation gegeben war. Die Zeugenaussagen hinsichtlich einer einen Schlag einleitenden Bewegung sind unterschiedlich. Eine unklare Beweissituation geht zu Lasten des Trainers Paatsch.

Wenn man eine Angriffssituation annimmt, so wäre das heftige Umstoßen des Spie-lers unverhältnismäßig. Bereits das Rufen mit dem Wort „Hey“ ist nicht mit hinrei-chender Sicherheit vom Trainer Paatsch bewiesen. Beide Spieler haben gleicherma-ßen Angriffe gegen den jeweils anderen Spieler geführt. Ob eine Ausweitung der Situation zum Schlag gegeben war, ist vom Trainer Paatsch nicht mit hinreichender Sicherheit bewiesen.

Geht man zugunsten des Trainers Paatsch von einer Nothilfesituation aus, so wäre das Stoßen des Spielers die Grenzen der Verhältnismäßigkeit überschreitendes Ver-halten. Der Trainer Paatsch näherte sich dem gegnerischen Spieler von dessen rechter Seite. Wenn dieser den rechten Arm zum Schlag erhoben hätte, wäre es für den körperlich überlegenen Trainer Paatsch möglich gewesen, den rechten Arm des Spielers zu greifen, um einen Angriff abzuwehren. Ein heftiges Umstoßen wäre ob-jektiv nicht erforderlich gewesen. Dieses war für den Trainer Paatsch auch ohne Wei-teres erkennbar, so dass eine irrtümliche Überschreitung der erforderlichen Handlung von ihm zu vertreten wäre.

Der Trainer Paatsch hat Rechtfertigungsgründe nicht beweisen können, so dass er wegen Tätlichkeit zu bestrafen ist. Das Verbandsgericht hält die vom JRA verhängte Sperre ebenfalls für schuld- und tatangemessen.

Das Verbandsgericht konnte die Sperre nicht, auch nicht teilweise zur Bewährung aussetzen. Der Trainer Paatsch hat nach eigenen Angaben das Verhalten in derarti-gen Situationen in einer Schulung gelernt. Er war überzeugt, richtig gehandelt zu haben. Das Verbandsgericht ist danach der Auffassung, dass die Verbüßung der Sperre auch im Hinblick auf die Schwere der Folgen der Tat erforderlich ist.

Die Berufung war danach mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO zurückzuwei-sen.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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