Betrifft: Berufung Eimsbütteler TV gegen das Urteil des JRA vom 30.5.2017 betreffend die 4 C-Juniorenmannschaften
( Geldstrafen und Punktabzug wegen Einsatzes nicht spielberechtigter Spieler )
Hier: Beschwerde gegen die Ordnungsgeldbeschlüsse des Verbandsgerichts
vom 28.6.2017
gemäß § 28 Absatz 2 RuVO
vom 21.7.2017
1) Die Beschwerden des Berufungsführers und des Trainers Mehdi Saeedi-Madani gegen die Ordnungsgeldbeschlüsse vom 28.6.17 werden als unzulässig zurückgewiesen.
2) Die Beschwerdegebühr in Höhe von 25,00 € und die Kosten in Höhe von 30,00 € tragen der Berufungsführer und der Trainer Mehdi Saeedi-Madani als Gesamtschuldner.
3) Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die gegen die Ordnungsgeldbeschlüsse des Verbandsgerichts vom 28.6.2017 eingelegten Beschwerden sind unzulässig und auch wären auch nicht begründet.
Gemäß § 28 (2) RuVO ist gegen Verwaltungsentscheidungen von Rechtsorganen das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Über die Beschwerden hat das Verbandsgericht als oberstes Gericht selber zu entscheiden, da eine vorherige Verhandlung über Ordnungsmaßnahmen nicht erfolgt ist und auch unterbleiben durfte.
Bei der Verhängung von Ordnungsgeldern zur Aufrechterhaltung der Sitzungsordnung handelt es sich um Verwaltungsentscheidungen.
Gemäß § 28 (3) RuVO gilt für die Einlegung der Beschwerde die Frist von 7 Tagen. Fristablauf für eine Beschwerde war der 5.7.2017, da die Beschlüsse dem Berufungsführer und dem Trainer Saeedi-Madani am 28.6.2017 mitgeteilt worden waren. Die Beschwerden der Rechtsanwälte Dr. Stenger und Partner gingen jedoch erst am 13.7.2017 beim HFV ein.
Gemäß § 25 (4) RuVO müssen der Beschwerdeschrift die Vollmachten der Betroffenen im Original zusammen mit der Beschwerdeschrift vorgelegt werden. Dieses ist nicht geschehen. Soweit auf eine Vertretungsberechtigung hingewiesen wird, handelt es sich um die Vertretung in der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache. Eine Berechtigung der Rechtsanwälte Dr. Stenger und Partner für das Einlegen von Rechtsmitteln gegen Ordnungsgeldbeschlüsse ist nicht nachgewiesen. Die mit Antrag vom 10.7.2017 ( Antrag auf Wiederaufnahme ) vorgelegte Vollmacht bezieht sich nicht ausdrücklich auf das Einlegen von Beschwerden gegen Ordnungsgeldbeschlüsse. Eine Vollmacht des Trainers Saeedi-Madani wurde überhaupt nicht vorgelegt.
Gemäß § 25 (7) RuVO waren die Beschwerden daher durch unanfechtbaren Beschluss mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO zurückzuweisen.
Im Übrigen wären die Beschwerden auch unbegründet.
Der Trainer Saeedi-Madani hat trotz zweifacher Ermahnung weiter lautstark während der mündlichen Urteilsbegründung seinen Unmut geäußert und den Ablauf der Verhandlung, insbesondere die mündliche Urteilsbegründung dadurch erheblich gestört. Zur Wahrung der Sitzungsordnung war es erforderlich, durch Verhängung eines empfindlichen Ordnungsgeldes von 100,00 € auf ihn nachhaltig einzuwirken. Der Trainer Saeedi-Madani hatte trotz Verhängung dieses Ordnungsgeldes keine Einsicht gezeigt, so dass er des Saales verwiesen werden musste. Der Aufforderung kam er erst nach mehrfacher Wiederholung des Verweisens nach. Bereits dieser Umstand bewirkt eine erhebliche Erhöhung des neu zu verhängenden Ordnungsgeldes. Die beim Verlassen des Sitzungssaales geäußerten Worte waren vom Verbandsgericht eindeutig als Drohung aufzufassen. Etwas anderes lässt sich im Gesamtzusammenhang nicht erkennen. Es war auf den Empfängerhorizont abzustellen. Das für das Verhalten des Trainers Saeedi-Madani zu verhängende Ordnungsgeld ist mit 500,00 € angemessen, da der Trainer Saeedi-Madani durch andere Maßnahmen zur Erhaltung der Sitzungsordnung zur Einsicht gelangt ist.
Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts