Berufung Eimsbütteler TV gegen das Urteil des JRA vom 30.5.2017

Beschluss

Betrifft: Berufung Eimsbütteler TV gegen das Urteil des JRA vom 30.5.2017 betreffend die 4 C-Juniorenmannschaften
( Geldstrafen und Punktabzug wegen Einsatzes nicht spielberechtigter Spieler )
Hier: Wiederaufnahmeantrag und Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung

gemäß § 15 Absatz 1 RuVO und § 8 (2) RuVO
vom 21.7.2017

1.) Der Antrag des Berufungsführers auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung wird
zurückgewiesen.

2.) Der Antrag des Berufungsführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird
zurückgewiesen.

3.) Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 30,00 € trägt der Berufungsführer.

4.) Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung
Ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs gegeben. Im Übrigen ist dieser Beschluss
unanfechtbar.

Die Anträge sind aus den Gründen des angegriffenen Urteils nicht begründet.

Es kann dahinstehen, ob die Anträge mangels ausdrücklicher Vollmacht für diese Verfahren zulässig sind.

Der Berufungsführer trägt keine neuen Tatsachen vor und benennt auch keine neuen Beweismittel, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden ( § 8 RuVO ). Der Berufungsführer wiederholt lediglich seine bereits in diesem Verfahren mehrfach geäußerten Rechtsauffassungen, mit denen sich das Verbandsgericht bereits auseinander gesetzt hat.

Da eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach rechtskräftiger Entscheidung des Verbandsgerichts nicht gegeben ist, scheidet auch eine vorläufige Regelung im Wege einer Einstweiligen Verfügung aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 40 (1) RUVO.

Die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag ist gemäß § 8 (2) RuVO unanfechtbar. Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung kann Widerspruch analog § 15 (4) RuVO erhoben werden.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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