Berufung des SC Vorwärts-Wacker gegen das Urteil des JRA vom 4.4.2017

Urteil

Betrifft: Berufung des SC Vorwärts-Wacker gegen das Urteil des JRA vom 4.4.2017 ( Geldstrafe wegen Abwerbens von 2 Spielern )

im schriftlichen Verfahren gemäß § 14 (4) RuVO
vom 1.7.2017

1.) Auf die Berufung wird das Urteil des JRA aufgehoben. Der Bestrafungsantrag von Concordia wird zurückgewiesen.

2.) Die Berufungsgebühr wird erstattet. Die Verfahrenskosten in Höhe von 35,00 € € trägt der Berufungsführer.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Bestrafungsantrag seitens Concordia ist unbegründet.

Seitens Concordia wurde im Bestrafungsantrag behauptet, der Berufungsführer habe 2 Spieler abgeworben. Ihnen seien Sachleistungen vor einem Vereinswechsel über-geben bzw. zugesagt worden.

Die vom Verbandsgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht mit hinreichender Sicherheit ergeben, dass ein Abwerben im Sinne von § 32 (7) RuVO stattgefunden hat.

Ein strafbares Abwerben liegt immer dann vor, wenn jemand Spieler einer Konkur-renzmannschaft durch Unterbreitung eines besonderen Angebotes abspenstig macht. Es müssen jedoch besonderer Umstände hinzutreten, so, wenn mit der Ab-werbung ein verwerflicher Zweck verfolgt oder bei der Abwerbung verwerfliche Mittel oder Methoden eingesetzt werden.

Das bloße Versprechen von Sachleistungen und / oder Geldleistungen alleine reicht daher nicht aus. Vielmehr muss dieses mit dem Willen geschehen, den Konkurrenten bewusst zu schwächen oder vollständig auszuschalten. Möglich ist als verwerflicher Tatbestand anzusehen, wenn dem Spieler Leistungen angeboten werden, die nur er erhält und sonst niemand, der zu dem Verein wechselt. Denkbar sind auch Fälle, in denen ganze Mannschaften oder Mannschaftsteile bewusst vom ehemaligen Trainer abgeworben werden, um bei dessen neuen Verein zu spielen und den bisherigen Verein zu schaden.

Diese unsportlichen Formen konnten vom Verbandsgericht nicht festgestellt werden. Nicht zu widerlegen ist insoweit die Behauptung des Berufungsführers, die beiden Spieler wollten von sich aus den Verein wechseln. Sachleistungen in der Art, wie sie die Spieler erhalten haben oder sollten, erhält jeder Spieler beim Berufungsführer.

Es ist auch nicht nachgewiesen, dass vor dem Vereinswechsel Sachleistungen über-geben wurden.

Da ein verwerfliches Verhalten seitens des Berufungsführers nicht nachgewiesen ist, war das Urteil des JRA aufzuheben und der Bestrafungsantrag zurückzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 39 und 40 RuVO.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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