Betrifft: Berufung des TuS Germania Schnelsen gegen das Urteil des JRA vom 27.6.2018 zum Spiel Nummer 034 237 016 vom 3.6.18 zwischen Glinde und Schnelsen
( Sperre des Spielers Luka Manuel Krebs Mbiene wegen Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter für die Zeit vom 26.6.18 bis 25.6.19 )
gemäß § 25 Absatz 7 RuVO
vom 9.7.2018
durch den Vorsitzenden des Verbandsgerichts als Einzelrichter
1.) Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
2.) Die eingezahlte Berufungsgebühr ist verfallen. Die restliche Berufungsgebühr von 50,00 € und die Verfahrenskosten in Höhe von € 35,00 trägt der Berufungsführer.
3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die Berufung ist unzulässig.
Innerhalb der Berufungsfrist hat der Berufungsführer lediglich 50,00 € Berufungsgebühr eingezahlt. Die Berufungsgebühr beträgt jedoch gemäß Ziffer 9.2 der Finanzleistungen des HFV 100,00 €. Zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung ist die vollständige Einzahlung der Berufungsgebühr innerhalb der Berufungsfrist ( § 25 Ziffer 6 RuVO ).
Die Berufung war danach gemäß § 25 (7) RuVO unanfechtbar und kostenpflichtig zurückzuweisen.
Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts