Betrifft: Berufung des Oststeinbeker SV gegen das Urteil des Sportgerichts vom 25.7.2018
(Neuansetzung des Oddset-Pokalspiels 131 001 042 zwischen dem Oststeinbeker SV und dem Meiendorfer SV)
gemäß §§ 39 Abs. 2 und 40 Abs. 1 RuVO
1. Nach Rücknahme der Berufung wird die Berufungsgebühr erstattet.
2. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 50,00 trägt der Oststeinbeker SV.
3. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Chrubassik
Stv. Vorsitzender des Verbandsgerichts