Berufung des SV Krupunder/Lohkamp gegen das Urteil des Sportgericht vom 2.3.2016

Berufung des SV Krupunder/Lohkamp gegen das Urteil des Sportgericht vom 2.3.2016 wegen der Vorfälle im Spiel Nummer 031 009 214 vom 13.2.201 zwischen Altona 93 gegen Krupunder / Lohkamp
( Ausschluss, Sperren und Geldstrafe )

Beschluss

gemäß § 25 Absatz 7 RuVO vom 14.3.2016

1.) Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
2.) Die Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 35,00 trägt der Berufungsführer.
3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Begründung:
Die Berufung ist unzulässig.
Gemäß § 25 (2) RuVO muss die Berufungsschrift Anträge und eine Begründung enthalten.
Aus den Anträgen muss ersichtlich sein, was der Berufungsführer mit der Berufung im Einzelnen im Hinblick auf das Urteil erreichen will. Das ist hier nicht der Fall. Es wird überhaupt kein Antrag gestellt.
Darüber hinaus enthält der Schriftsatz keine Begründung. Es werden Vorwürfe gegen den Schiedsrichter erhoben, die nach Abschluss des Verfahrens vor dem Sportgericht entstanden sein sollen. Welche Rückschlüsse daraus auf das Verfahren gezogen werden, wird nicht ausgeführt. Eine angebliche Voreingenommenheit des Schiedsrichters ergibt sich im Hinblick auf die eigenen Einlassungen der Betroffenen und den Aussagen der vom Berufungsführer gestellten Zeugen nicht, so dass es erheblicher überprüfbarer Ausführungen bedurft hätte. Der Sachvortrag des Berufungsführer ist völlig unzureichend, um eine Überprüfung des Urteils zu rechtfertigen.
Die Berufung war danach gemäß § 25 (7) RuVO unanfechtbar und kostenpflichtig zurückzuweisen.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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