Verfahren gegen den Spieler Phillip Bektas ( SV Mesopotamien )

Verfahren gegen den Spieler Phillip Bektas ( SV Mesopotamien )

Beschluss gemäß § 37 (5) RuVO

vom 11.3.2016

1) Die vom Verbandsgericht in dem Urteil vom 18.11.2015 ausgesprochene Bewährung wird widerrufen.
2) Die Sperre beginnt nach Ablauf der im Beschluss des Sportgerichts vom 3.3.2016 verhängten Sperre.
3) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Begründung:
Durch Urteil des Verbandsgerichts vom 18.11.2015 wurde der Spieler Bektas für 8 Pflichtspiele aller Mannschaften, für die er eine Spielberechtigung hat bzw bis 16.12.2015 für Freundschaftsspiele gesperrt. Die Sperre wurde für 4 Pflichtspiele bzw. ab 19.11.2015 zur Bewährung ausgesetzt. Das Ende der Bewährungsfrist wur-de auf den 18.5.2016 festgesetzt.

Grund der Sperre war, dass der Spieler Bektas nach Provokation aus Verärgerung den Ball aus kurzer Distanz heftig gegen den Oberkörper seines Gegenspielers ge-worfen hatte.

Im Spiel Nummer 031 004 215 vom 14.2.2016 hat der Spieler Bektas aus Verärge-rung seinen Gegenspieler heftig mit beiden Händen gestoßen.

Das Sportgericht hat durch rechtskräftigen Beschluss vom 3.3.2016 eine Sperre über die automatische Sperre hinaus von 2 Spielen für alle Mannschaften, für die er eine Spielberechtigung besitzt beginnend ab 11.3.2016 bzw. für Freundschaftsspiele vom 11.3.2016 bis 24.3.2016 verhängt.

Der Spieler Bektas ist innerhalb der vom Verbandsgericht festgesetzten Bewäh-rungsfrist sportstrafrechtlich in gleicher Weise auffällig geworden. Gemäß § 37 (5) RuVO kann in diesem Fall die Bewährung widerrufen werden. Das Verbandsgericht ist der Auffassung, dass ein Widerruf erforderlich ist. Der Spieler Bektas hat sich die teilweise Verbüßung der vom Verbandsgericht verhängten Sperre nicht zur Warnung dienen lassen. Er hat eine vergleichbare Tätlichkeit begangen. Er ist Bewährungs-versager. Er hat die zur Bewährung ausgesetzte Teilsperre deshalb zu verbüßen. Die Restsperre beginnt nach Ablauf der im Beschluss des Sportgerichts vom 3.3.2016 verhängten Sperre.

Gemäß § 37 (5) RuVO ist dieser Beschluss unanfechtbar.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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