Betrifft: Berufung des Holsatia im EMTV gegen das Urteil des JRA vom 24.11.2015
( Neuansetzung des Spiels Nummer 033 009 015 vom 8.11.2015 gegen MSV Hamburg )
Beschluss
gemäß § 25 Absatz 7 RuVO
vom 18.12.2015
durch den Vorsitzenden des Verbandsgerichts Thomas Zeißing
als Einzelrichter
1.) Die Berufung wird zurückgewiesen.
2.) Die Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 30,00 trägt der Berufungsführer.
3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Begründung:
Die Berufung ist unzulässig.
Gemäß § 25 (6) RuVO muss die vollständige Berufungsgebühr innerhalb der Berufungsfrist, die am 1.12.2015 ablief, beim HFV eingegangen sein.
Die Berufungsgebühr von 100,00 € ( Ziffer 9.2 Finanzleistungen ) wurde lediglich teilweise, nämlich in Höhe von 25,00 € entrichtet.
Gemäß § 25 (7) RuVO musste die Berufung daher als unzulässig zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 39 und 40 RuVO.
Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgrichts