Berufung des Holsatia im EMTV gegen das Urteil des JRA vom 24.11.2015

Betrifft: Berufung des Holsatia im EMTV gegen das Urteil des JRA vom 24.11.2015
( Neuansetzung des Spiels Nummer 033 009 015 vom 8.11.2015 gegen MSV Hamburg )

Beschluss

gemäß § 25 Absatz 7 RuVO
vom 18.12.2015
durch den Vorsitzenden des Verbandsgerichts Thomas Zeißing
als Einzelrichter

1.) Die Berufung wird zurückgewiesen.

2.) Die Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 30,00 trägt der Berufungsführer.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.


Begründung:

Die Berufung ist unzulässig.

Gemäß § 25 (6) RuVO muss die vollständige Berufungsgebühr innerhalb der Berufungsfrist, die am 1.12.2015 ablief, beim HFV eingegangen sein.

Die Berufungsgebühr von 100,00 € ( Ziffer 9.2 Finanzleistungen ) wurde lediglich teilweise, nämlich in Höhe von 25,00 € entrichtet.

Gemäß § 25 (7) RuVO musste die Berufung daher als unzulässig zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 39 und 40 RuVO.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgrichts

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