Berufung des SV Lurup gegen das Urteil des JRA vom 1.12.2015

Betrifft: Berufung des SV Lurup gegen das Urteil des JRA vom 1.12.2015
( Abweisung des Protestes des SC Lurup gegen die Wertung des Spiels Nummer 033 041 012 vom 31.10.2015 gegen Hetlingen )

Beschluss

gemäß § 25 Absatz 7 RuVO
vom 18.12.2015
durch den Vorsitzenden des Verbandsgerichts Thomas Zeißing
als Einzelrichter

1.) Die Berufung wird zurückgewiesen.

2.) Die Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 30,00 trägt der Berufungsführer.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Begründung:

Die Berufung ist unzulässig.

Gemäß § 25 (6) RuVO muss die Berufungsgebühr innerhalb der Berufungsfrist, die am 8.12.2015 ablief, beim HFV eingegangen sein.

Die Berufungsgebühr wurde dem Konto des HFV jedoch erst am 9.12.2015 gutgeschrieben, somit verspätet.

Gemäß § 25 (7) RuVO musste die Berufung daher als unzulässig zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 39 und 40 RuVO.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgrichts

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