Beschwerde SC Poppenbüttel gegen die Entscheidung des Sportgerichts vom 7.10.2015

Betrifft: Beschwerde SC Poppenbüttel gegen die Entscheidung des Sportgerichts vom 7.10.2015
(Neuansetzung des Spiels Nummer 031 003 054 zwischen SC Poppenbüttel und FC Bergedorf 85 )

Urteil

im schriftlichen Verfahren gemäß § 14 ( 5 ) RuVO
vom 3.12.2015

1.) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.) Die Beschwerdegebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 40,00
trägt der Beschwerdeführer.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Begründung

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach mündlicher Verhandlung am 4.11.2015 und schriftlicher Stellungnahme des Beschwerdeführers und des FC Bergedorf 85 konnte das Verbandsgericht abschließend gemäß § 14 (5) RuVO im schriftlichen Verfahren entscheiden. Beide Vereine haben der Verfahrensweise ausdrücklich zugestimmt.

Das Sportgericht hatte nach Abbruch des Spiels zwischen FC Bergedorf 85 und Altengamme im Wege der Einstweiligen Verfügung vom 24.9.2015 u.a. das Spiel zwischen SC Poppenbüttel und FC Bergedorf 85 abgesetzt. Das Sportgericht wollte vor Austragung weiterer Spiele des FC Bergedorf 85 den Umfang und die Intensität der Vorfälle und die Beteiligung von Spielern, Vereinsmitgliedern und / oder Vereinsanhängern des FC Bergedorf 85 in einer Hauptverhandlung aufklären.

Nach ausführlicher Verhandlung vor dem Sportgericht am 7.10.2015 wurde das abgebrochene Spiel zwischen FC Bergedorf 85 und Altengamme zugunsten Altengamme gewertet. FC Bergdorf wurde mit einer Geldstrafe belegt, persönliche Strafen wurden verhängt. Weiterhin wurden dem FC Bergedorf 85 drei Punkte abgezogen. Die Einstweilige Verfügung wurde aufgehoben und das Spiel zwischen SC Poppenbüttel und FC Bergedorf 85 neu angesetzt.

Die hiergegen gerichtete zulässige Beschwerde seitens des Beschwerdeführers wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Absetzung des Spiels auf das schuldhafte Verhalten von FC Bergedorf 85 zurückzuführen sei, und dass durch die Neuansetzung für den Beschwerdeführer zu den finanziellen Verlusten nun ein Wettbewerbsnachteil eingetreten sei.

Dagegen weist FC Bergedorf 85 darauf hin, dass die Absetzung eines Spiels jeden Verein hätte treffen können. Dieses sei wie jede Spielabsetzung hinzunehmen. Es sei dem Sportgericht bei Erlass der Einstweiligen Verfügung nicht um eine Bestrafung gegangen, sondern es sollte dadurch eine umfassende Aufklärung des Sachverhaltes ermöglicht werden.

Sowohl die Spielordnung als auch die Rechts- und Verfahrensordnung des HFV enthalten keine Vorschriften, die einen derartigen Vorgang regeln. Aus diesem Grund ist auf die Generalklausel des § 4 (2) RuVO zurückzugreifen. Danach ist bei Fehlen einer Vorschrift nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des sportlichen Gedankens zu entscheiden.

Eine Abwägung aller Gesichtspunkte musste danach zur Zurückweisung der Beschwerde führen, da die Neuansetzung des Spiels die richtige Entscheidung ist.

Das Sportgericht hat bei seiner Entscheidung über die Art und Weise der Bestrafung des FC Bergedorf 85, insbesondere bei Festlegung des Abzuges von 3 Punkten berücksichtigt, dass das Spiel zwischen dem Beschwerdeführer und FC Bergedorf 85 neu angesetzt wird. Würde jetzt zugunsten des Beschwerdeführers das ausgefallene Spiel für den Beschwerdeführer gewertet werden, so würde dadurch in unzulässiger Weise in das Strafmaß vom Verbandsgericht eingegriffen werden, § 24 (2) RuVO. Verfahrensfehler im sportgerichtlichen Verfahren sind nicht erkennbar, so dass auch eine Aufhebung des gesamten Urteils des Sportgerichts und eine Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung nicht möglich ist.

Im Übrigen ist es das allgemeine, jeden Verein treffende Risiko, wenn Spiele abgesetzt und später neu angesetzt werden. Dabei ist hinzunehmen, dass bei einer Neuansetzung Spieler eingesetzt werden können, die bei früherer Austragung des Spiels nicht hätten eingesetzt werden können. Wirtschaftliche Folgen sind seitens der Gerichtsbarkeit ebenfalls nur bedingt zu berücksichtigen. Wirtschaftliche Nachteile waren außerdem teilweise zum Zeitpunkt der Absetzung des Spiels entstanden und nicht bei der Neuaustragung. Verluste hätten geschmälert werden können. Austragungsort und –zeit stehen noch nicht fest, so dass nicht von vornherein von Nachteilen auszugehen ist. Im Übrigen würde auch ein witterungsbedingter Spielausfall diese eventuellen Nachteile mit sich bringen.

Letztendlich fehlt es an einem direkten Verschulden des FC Bergedorf 85 an der Spielabsetzung. Dass der Spielabbruch des Spiels gegen Altengamme verschuldet war, spielt dabei keine Rolle. Das Verschulden muss sich vielmehr auch auf die Absetzung zukünftiger Spiele beziehen. Der FC Bergedorf 85 konnte bei Abbruch des Spiels nicht davon ausgehen, dass zukünftige Spiele der Mannschaft abgesetzt werden. Das mag eventuell bei zukünftigen ähnlichen Vorfällen denkbar sein, nicht aber bei einer erstmaligen Entscheidung des Sportgerichts. Die Absetzung des Spiels zum Zwecke der Sachverhaltsaufklärung durch das Sportgericht hat auch seine Wirkung erzielt. Der Sachverhalt konnte zur abschließenden Entscheidung ermittelt werden. Dieses beruhte auch auf dem Verhalten des FC Bergedorf 85.

Der sportliche Grundsatz ist, dass nach Möglichkeit alle Spiele ausgetragen werden und nur in festgelegten Ausnahmefällen eine Wertung ohne Austragung des Spiels vorgenommen werden sollen. Ein solcher Ausnahmefall liegt nach Auffassung des Verbandsgerichts nicht vor, so dass es dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung des sportlichen Gedankens entspricht, das Spiel neu anzusetzen.
Die Beschwerde war danach mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO zurückzuweisen.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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