Berufung des FC St. Pauli gegen das Urteil des JRA vom 7.11.2017

Urteil

Berufung des FC St. Pauli gegen das Urteil des JRA vom 7.11.2017 betreffend das Spiel Nummer 032 301 043 vom 1.10.2017 zwischen Farmsen 1. C-Mädchen und St. Pauli 1. C-Mädchen

( Sperre des Trainers Stockdale vom 7.11.2017 bis 6.5.2018 wegen Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter )

1) Auf die Berufung wird die vom JRA verhängte Sperre mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

2) Die Berufungsgebühr wird erstattet. Verfahrenskosten werden nicht erhoben.

3) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

4) Gegen den Schiedsrichter Raja Brülle vom Walddörfer SV wird wegen ungebührlichen Verhaltens gegenüber dem Verbandsgericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 100,00 € unter Mithaftung des Walddörfer SV verhängt.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Trainer Stockdale wurde vom JRA ausschließlich aufgrund der Ausführungen des Schiedsrichters Brülle im Spielbericht wegen einer Tätlichkeit gegenüber dem Schiedsrichter für 6 Monate gesperrt.

Mit der Berufung werden vom Trainer Stockdale dem Spielbericht widersprechende Tatsachen vorgetragen.

Der Spielbericht des Schiedsrichters enthält keine detaillierten Ausführungen zum Geschehensablauf. In der Verhandlung vor dem JRA war der Schiedsrichter nicht erschienen, so dass das Verbandsgericht auch auf eine vom JRA protokollierte Aussage des Schiedsrichters nicht zurückgreifen konnte. Es bedurfte vielmehr einer ausführlichen Aufklärung des Sachverhalts durch das Verbandsgericht in Form einer Befragung des Schiedsrichters. Aus diesem Grund hatte das Verbandsgericht den Schiedsrichter zur Verhandlung auf den 6.12.2017 geladen. Der Schiedsrichter hatte diesen Termin abgesagt. Der Termin wurde daraufhin auf den 13.12.2017 verlegt. Der Schiedsrichter teilte hierzu wiederum mit, an diesem Tag verhindert zu sein. Er könne aber am Dienstag, den 12.12.2017. Es erfolgte eine Terminverlegung auf den 12.12.2017, den der Schiedsrichter jedoch ebenfalls absagte. Er teilte mit, dass er eventuell Ende Januar 2018 zu einem Termin kommen könne. In seinem Schreiben beschwerte sich der Schiedsrichter Brülle mehrfach und unsachlich darüber, dass er angehört werden solle. In seiner Mail vom 7.12.2017 schreibt der Schiedsrichter Brülle wörtlich wie folgt:

Am 12.12. kann ich auch nicht! Schulveranstaltung bei meinem Sohn!
Im Grunde ist es doch vollkommen klar, ich habe den Fall Dir geschildert.
Der Verband lässt Fußballspieler ohne Strafe, weil sie Flüchtlinge waren und mit einer Flüchtlingshelferin zur Verhandlung kam, die mich schlagen wollten und mir mehrfach gedroht haben. Jetzt weil es ein St. Pauli Trainer ist wird so ein Aufstand gemacht!
Verstehe ich nicht!
Passiert doch wieder mal nichts …..
Das HFV Gericht hat dadurch an Glaubwürdigkeit verloren.
Vielleicht solltet Ihr mehr die Schiedsrichter schützen, als bislang …. und ich kenne genug Geschichten …
So in diesem Jahr bekommen wir das nicht mehr hin!
Macht was Ihr wollt, aber dieses Jahr ohne mich!

In seiner Mail vom 10.10.2017 heißt es:

Ich werde nicht zur Schulbehörde rennen, um eine Bestätigung von meinem
Arbeitgeber zu bekommen, das(s) ich an diesem Termin nicht kann, wie ich Dir schon mehrmals mitgeteilt habe!!! Was soll das mich unter Druck setzen? Zählt mein Wort nicht mehr? Nie zuvor war so etwas nötig, warum jetzt??? Sollte der Verband nicht hinter den Schiedsrichtern stehen, anstatt sie immer wieder in Verhandlungen zu untergraben allein stehen zu lassen? Ich finde es lächerlich und einen großen Vertrauensbruch zwischen uns, dem Verband und meinerseits!

Diesen Ausführungen des Schiedsrichters Brülle entnimmt das Verbandsgericht, dass er nicht die erforderliche Objektivität als Schiedsrichter besitzt. Er fühlt sich wie ein „Ankläger“ und betreibt „Urteilsschelte“. Dieses entspricht in keiner Weise dem Verhalten eines neutralen Zeugen. Sowohl seine Ausführungen im Spielbericht als auch seine mögliche Aussage vor der Gerichtsbarkeit des HFV können daher nicht für eine Verurteilung herangezogen werden. Der Schiedsrichter Brülle ist a priori unglaubwürdig.

Der Schiedsrichter Brülle hat mit seinem Verhalten nicht nur seine Missachtung des Verbandsgerichts zum Ausdruck gebracht, sondern auch dem Ansehen der Schiedsrichter empfindlich geschadet. Die Sportgerichtsbarkeit wird zu überdenken haben, ob Schiedsrichter noch objektive und neutrale Zeugen sind.

Wegen Missachtung des Verbandsgerichts war gemäß § 21 RuVO eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Die Schreiben des Schiedsrichters Brülle mussten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verbandsgericht verlesen werden, so dass die Missachtung innerhalb der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht wurde. Eine Ordnungsstrafe unter Mithaftung des Vereins des Schiedsrichters Brülle in Höhe von 100,00 € ist unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen und erforderlich.

In dem vorliegenden Verfahren konnte aus den o.a. Gründen nicht auf den Spielbericht des Schiedsrichters Brülle zurückgegriffen werden. Auch eine Vertagung der Verhandlung war nicht geboten, da das Verbandsgericht diesem Schiedsrichter keinen Glauben mehr schenken kann.

Das Verbandsgericht folgt daher der Einlassung des Trainers Stockdale. Danach war es der Schiedsrichter, der den Trainer lautstark aus sehr kurzer Distanz anschrie und den Trainer dabei auch anfasste. Der Trainer hat den Schiedsrichter nicht berührt.

Damit hat sich der Trainer Stockdale keiner Tätlichkeit gegenüber dem Schiedsrichter schuldig gemacht. Die vom JRA verhänget Sperre war deshalb mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

Das Urteil des JRA war mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO abzuändern.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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