Berufung des TSV Sasel gegen das Urteil des JRA vom 21.11.2017

Urteil

Berufung des TSV Sasel gegen das Urteil des JRA vom 21.11.2017 betreffend das Spiel Nummer 133 031 064 vom 4.11.2017 zwischen Sasel 1.C und Harburger TB 2.C
( Sperre des Spielers Christopher Nils Wiede für 4 Pflichtspiele / bis 18.12.2017 für Freundschaftsspiele wegen Unsportlichkeit gegenüber einem Gegenspieler )

1.) Die Berufung wird zurückgewiesen.

2.) Die Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 35,00 zuzüglich Spesen und Fahrtkosten des Schiedsrichters in Höhe von 13,20 € trägt der Berufungsführer.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

4.) Gegen den Berufungsführer wird eine Ordnungsstrafe von 100,00 € wegen ungebührlichen Verhaltens eines nicht einem Verein des HFV angehörenden Zeugen vor dem Verbandsgericht verhängt.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Nach der vom Verbandsgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass der Spieler Wiede nach einem Foulspiel an seinem Gegenspieler von dem Gegenspieler geschlagen wurde. Nachdem der Gegenspieler vom Spieler Wiede abgelassen hatte, schlug dieser plötzlich und unvermutet dreimal seinem Gegenspieler mit der Faust gegen die Brust.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der klaren und in sich widerspruchsfreien Aussage des Schiedsrichters, an dessen Glaubwürdigkeit das Verbandsgericht keinerlei Zweifel hat.

Die vom Berufungsführer zum Termin gestellten Zeugen ( Trainer sowie Vater des Spielers Wiede ) waren jeweils widersprüchlich zueinander. Diese Zeugen haben den Vorgang aus großer Entfernung beobachtet. Teilweise haben sie sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern können. Der Trainer konnte den Vorgang überhaupt nicht schildern. Der Vater des Spielers Wiede war erkennbar bemüht, seinem Sohn durch seine Aussage zu helfen. Da er nicht der Strafgewalt des HFV unterliegt, war seine Aussage besonders kritisch zu beurteilen.
Danach steht fest, dass sich der Spieler Wiede entgegen der Auffassung des JRA einer Tätlichkeit im minderschweren Fall gegenüber einem Gegenspieler schuldig gemacht hat. Ein minderschwerer Fall ist durch den vorangegangenen tätlichen Angriff des Gegenspielers gegeben. Die Tätlichkeit ist auch nicht gerechtfertigt, da eine Notwehrlage nicht mehr gegeben war. Der Angriff des Gegenspielers war zu diesem Zeitpunkt bereits beendet.

Eine Aufhebung des Urteils des JRA und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung war nicht sachdienlich, da das vom JRA verhängte Strafmaß auch unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Verbandsgerichts angemessen und erforderlich ist.

Im Hinblick auf das Verhalten des Spielers Wiede im gesamten Verfahren konnte eine Aussetzung oder teilweise Aussetzung der Sperre zur Bewährung nicht erfolgen. Es ist nicht erkennbar, dass sich der Spieler Wiede bereits die bloße Verurteilung ohne Verbüßung der Sperre zur Warnung dienen lassen wird.

Die Berufung war danach mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO zurückzuweisen.

Bei der mündlichen Urteilsbegründung durch das Verbandsgericht hat der als Zeuge vom Berufungsführer gestellte Vater des Spielers Wiede trotz Ermahnung lautstark das Urteil und die Begründung kritisiert, so dass er letztendlich des Verhandlungssaales verwiesen werden musste. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Berufungsführer in angemessener Höhe von 100,00 € war gemäß §§ 21 und 31 RuVO zulässig und erforderlich.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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