Berufung des ETV e.V. gegen das Urteil des Sportgerichts vom 04.11.2015

Betrifft: Berufung des ETV e.V. gegen das Urteil des Sportgerichts vom 04.11.2015 (Sperre des Spielers Daniel Schallhorn wegen Vorfalls im Spiel 031 007 031 vom 25.10.2015)

Urteil

1. Die Berufung wird zurückgewiesen

2. Die Berufungsgebühr ist verfallen.
Die Verhandlungskosten i.H.v. 30,00 € trägt der Berufungsführer.

3. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Begründung:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Nach durchgeführter Beweisaufnahme, insbesondere den Ausführungen des Be-schwerdeführers selbst in der mündlichen Verhandlung, steht zur Überzeugung des Verbandsgerichts folgender Sachverhalt fest:

In der 87. Minute des betreffenden Spiels spielte der Gegner (SC Pinneberg) des Berufungsführers einen Konter. Ein Spieler des SC Pinneberg nahm den Ball in der Nähe der Mittellinie an und spielte diesen umgehend weiter zu einem Mitspieler. Der Spieler Schallhorn attackierte den genannten Spieler des SC Pinneberg in diesem Moment mit einer Grätsche, obgleich der Ball nicht mehr in der Nähe war und der Spieler Schallhorn keine realistische Möglichkeit hatte, diesen zu erreichen. Er traf den Gegenspieler von hinten so stark an den Beinen, dass dieser verletzungsbedingt ausgewechselt werden musste, obgleich er sich (als Einwechselspieler) erst seit we-nigen Minuten im Spiel befand.

Umstände, die dazu führen könnten, die Bewertung des Foulspiels als rohes Spiel i.S.d. § 32 Abs. 14 RuVO mit Verletzungsfolge in Zweifel zu ziehen, sind nicht er-sichtlich und wurden auch nicht vom Berufungsführer vorgetragen. Auch ist die vom Sportgericht verhängte Strafe i.H.v. vier Spielen bzw. bis zum 02.12.2015 schuld- und tatangemessen.

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge der §§ 39, 40 RuVO zurückzuweisen.

Stv. Vorsitzender des Verbandsgerichts
Mittig

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