Berufung SVS Mesopotamien gegen das Urteil des Sportgerichts vom 21.10.2015

Betrifft: Berufung SVS Mesopotamien gegen das Urteil des Sportgerichts vom 21.10.2015 betreffend das Spiel Nummer 031 004 046 vom 11.10.2015 zwischen SVS Mesopotamien und FTSV Altenwerder ( Sperre des Spielers Philip Bektas wegen einer Tätlichkeit im minderschweren Fall für 8 Pflichtspiele der 1. Ligamannschaft / bis 16.12.2015 für alle übrigen Mannschaften )

Urteil

1.) Auf die Berufung wird das Urteil des Sportgerichts wie folgt geändert:

Die vom Sportgericht verhängte Sperre wird teilweise zur Bewährung ausgesetzt
und zwar für Spiele der 1. Ligamannschaft für 4 Spiele und für Spiele aller übrigen
Mannschaften ab 19.11.2015.

Die Bewährungsfrist beträgt 6 Monate und endet am 18.5.2016.

2.) Die Berufungsgebühr wird in Höhe von € 75,00 erstattet. Die restliche
Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 40,00 trägt
der Berufungsführer.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Begründung:

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Nach der vom Verbandsgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht zweifelsfrei fest, dass der Spieler Bektas, der von seinem Gegenspieler zuvor mehrfach gefoult worden war, den Ball aus kurzer Distanz heftig gegen den Oberkörper warf. Dieses ergibt sich aus den klaren und in sich widerspruchsfreien Bekundungen des Schieds-richters. Die Einlassung des Spielers Bektas, er habe den Ball aus Verärgerung auf den Boden geworfen, von wo aus der Ball gegen den Unterschenkel des Gegenspie-lers sprang, hält das Verbandsgericht für eine reine Schutzbehauptung, die durch die Aussage des Schiedsrichters eindeutig widerlegt wurde. Auch konnte dem Spieler Bektas insoweit nicht gefolgt werden, als er behauptet hat, er habe den Gegenspieler überhaupt nicht wahrgenommen und nur versehentlich getroffen.

Das Verhalten des Spielers Bektas ist als Tätlichkeit zu werten. Dabei konnte wegen der vorherigen Foulspiele und der Tatsache, dass der Gegenspieler nur einen Schreck bekommen hatte, als er vom Ball getroffen wurde, von einem minderschwe-ren Fall ausgegangen werden.

Das vom Sportgericht hierfür verhängte Strafmaß ist auch nach Auffassung des Ver-bandsgerichts schuld- und tatangemessen.

Das Verbandsgericht ist jedoch der Auffassung, dass bereits eine teilweise Verbü-ßung der Sperre für den bisher sportstrafrechtlich unbescholtenen Spieler Bektas ausreichend ist, um nachhaltig auf ihn einzuwirken. Das Verbandsgericht hat in der mündlichen Verhandlung von dem Spieler Bektas den Eindruck gewonnen, dass er sich künftig sportstrafrechtlich einwandfrei verhalten wird.

Gemäß § 37 (2) RuVO konnte die Sperre teilweise zur Bewährung ausgesetzt wor-den. Das Verbandsgericht ist der Auffassung; dass der Spieler Bektas zumindest die Hälfte der Anzahl der Spiele bzw. der Zeit die Sperre verbüßen muss.

Die Bewährungsfrist beträgt gemäß § 37 (3a) RuVO 6 Monate. Sie endet danach am 18.5.2016.

Das Urteil des Sportgerichts war danach mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO abzuändern.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

Weiter Zu

UNSERE PARTNER