Berufung des Buxtehuder SV gegen das Urteil des Sportgerichts vom 24.9.2015

Sitzungen vom 16.12.2015 und 6.1.2016

Betrifft: Berufung des Buxtehuder SV gegen das Urteil des Sportgerichts vom 24.9.2015 betreffend den Mannschaftsverantwortlichen Rene Klawon wegen der Vorfälle nach dem Spiel Nummer 031 001 111 vom 30.8.2015 zwischen VfL Pinneberg und Buxtehude
( Geldstrafe von 300,00 € wegen unsportlichen Verhaltens gegenüber dem Schiedsrichter )

Urteil

1.) Auf die Berufung wird das Urteil des Sportgerichts aufgehoben. Das Verfahren gegen den Mannschaftsverantwortlichen Rene Klawon wird eingestellt.

2.) Die Berufungsgebühr wird erstattet. Verfahrenskosten werden nicht erhoben.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Begründung:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Nach umfangreicher Beweisaufnahme steht für das Verbandsgericht zweifelsfrei fest, dass der Mannschaftsverantwortliche Rene Klawon die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat.

Der Schiedsrichter hatte im Spielbericht angegeben, dass sein Assistent ihm berich-tet hätte, Herr Klawon hätte nach Spielende in Richtung des Schiedsrichters ge-spuckt, ohne diesen jedoch treffen zu wollen. Es sei die Absicht erkennbar gewesen, damit die Meinung über die Spielleitung zum Ausdruck zu bringen. Der neutrale Schiedsrichterbeobachter hätte das Spucken später bestätigt. Vor der Kabine hätte Herr Klawon das Gespann weiterhin beschimpft.

Das Sportgericht hatte den Schiedsrichterassistenten vernommen. Dieser hatte die Angaben im Spielbericht bestätigt und Herrn Klawon als Täter bezeichnet. Dieser soll einen Trainingsanzug getragen haben. Die weiter vom Sportgericht vernommenen Zeugen haben diesen Vorwurf jedoch nicht bestätigt. Das Sportgericht ist der Aussa-ge der Schiedsrichterassistenten gefolgt und hat Herrn Klawon unter Mithaftung des Buxtehuder SV mit einer Geldstrafe von 300,00 € belegt.

Mit der Berufung wurde moniert, dass das Sportgericht nicht alle seinerzeit anwe-sende Zeugen nicht gehört habe.

Das Verbandsgericht hat die Beweisaufnahme erneut durchgeführt und dazu auch die vom Berufungsführer benannten Zeugen vernommen, insbesondere auch den neutralen Schiedsrichterbeobachter. Der Schiedsrichterassistent, der den Vorfall beobachtet hatte, war zu beiden Terminen vor dem Verbandsgericht entschuldigt nicht erschienen.

Die vom Berufungsführer benannten Zeugen haben in sich widerspruchsfrei und in wesentlichen Teilen übereinstimmend die Einlassung des Herrn Klawon bestätigt. Herr Klawon hatte angegeben, er habe sich nicht in der Nähe des Schiedsrichters befunden. Er sei bei einem Interview im Mittelkreis des Spielfeldes gewesen. Er habe keinen Trainingsanzug angehabt. Diese Einlassung und die Aussagen der dieses bestätigenden Zeugen wurden durch informelle Betrachtung des Fernsehinterviews bestätigt. Herr Klawon trug dort keinen Trainingsanzug. Außerdem hat der neutrale Schiedsrichterbeobachter, auf den sich der Schiedsrichter ausdrücklich berufen hat-te, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verbandsgericht ausdrücklich erklärt, dass Herr Klawon nicht der Täter gewesen sei, sondern eine völlig andere Person im Trainingsanzug. Der Schiedsrichterbeobachter hatte den Vorgang aus ca. 5 Metern genau beobachtet. Auch vor der Kabine sei Herr Klawon nicht zugegen gewesen.

Das Verbandsgericht geht nach der Beweisaufnahme davon aus, dass sich der Schiedsrichterassistent in der Person des Täters geirrt hatte.

Das Urteil des Sportgerichts war danach mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO aufzuheben und das Verfahren gegen Herrn Klawon wegen erwiesener Unschuld einzustellen.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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