Berufung des TuS Aumühle gegen das Urteil des Sportgerichts vom 25.11.2015

Sitzungen vom 16.12.2015 und 6.1.2016

Betrifft: Berufung des TuS Aumühle gegen das Urteil des Sportgerichts vom
25.11.2015 betreffend den Vorfall im Spiel Nummer 031 005 005 vom
13.11.2015 zwischen Aumühle und Rahlstedt
( Sperre des Spielers Dieter Woronow für 10 Pflichtspiele der
1. Ligamannschaft / bis 24.2.2016 für alle anderen Mannschaften wegen
Tätlichkeit gegenüber einem Gegenspieler )

Urteil

1.) Auf die Berufung wird die vom Sportgericht verhängte Sperre für 5 Pflichtspiele und ab 7.1.2016 für Freundschaftsspiele zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungsfrist endet am 6.7.2016.

2.) Die Berufungsgebühr wird in Höhe von € 75,00 erstattet. Die restliche Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 50,00 trägt der Berufungsführer.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Begründung:

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht für das Verbandsgericht fest, dass sich der Spieler Dieter Woronow einer Tätlichkeit gegenüber einem Gegenspieler schuldig gemacht hat. Dieses ergibt sich aus der Einlassung des Spielers Woronow, soweit ihr gefolgt werden konnte und den Bekundungen des Schiedsrichterassisten-ten.

Danach hat Spieler Woronow seinem Gegenspieler einen leichten Kopfstoß gegeben, der ohne Verletzungsfolgen blieb.

Das Verbandsgericht hält die vom Sportgericht hierfür verhängte Mindestsperre ge-mäß § 32 ( 15 ) RuVO ebenfalls für schuld- und tatangemessen. Für die Annahme eines minderschweren Falles gemäß § 35 ( 3 ) RuVO waren keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Aufgrund des vom Spieler Woronow in den Verhandlungen gewonnenen persönlichen Eindrucks ist das Verbandsgericht der Überzeugung, dass der Spieler Woronow sich die bloße Verurteilung und die teilweise Verbüßung der Sperre zur Warnung dienen lassen und sich zukünftig sportlich einwandfrei verhalten wird. Dagegen spricht nicht die gegen den Spieler Woronow im März 2015 verhängte automatische Sperre. Diese beruhte auf einem Feldverweis aufgrund eines nicht vergleichbaren Vorfalles.

Das Urteil des Sportgerichts war somit abzuändern. Die Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 39 und 40 RuVO.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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