Berufung des Altonaer FC gegen Teile des Urteils des Sportgerichts vom 22.4.2015

Urteil

Betrifft: Berufung Altonaer FC von 1893 gegen Teile des Urteils des Sportgerichts vom 22.4.2015 betreffend das Spiel Nummer 032 002 095 zwischen Norderstedter FC und Altona 93 vom 12.4.2015 ( hier: Wertung des Spiels nach Abbruch beim Stande von 4 : 1 für Norderstedter FC )

im schriftlichen Verfahren gemäß § 14 ( 5 ) RuVO
vom 4.5.2015

1.) Die Berufung wird zurückgewiesen.

2.) Die Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 35,00 trägt der Berufungsführer.

3.) Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von 7 ( sieben ) Tagen nach Bekanntgabe schriftlich der Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Unstreitig kam es bei dem Spiel beim Stande von 4:1 für den Norderstedter FC zirka in der 77 Spielminute zu diversen Vorfällen mit persönlichen Strafen. Diese führten zu Bestrafungen durch das Sportgericht. Mit der Berufung werden diese Strafen nicht angegriffen. Der Berufungsführer wendet sich ausschließlich gegen die Spielwertung.

Nachdem es nach den o.a. Vorfällen zu einer Spielunterbrechung von zirka 5 Minuten gekommen war, wollte der Schiedsrichter das Spiel fortsetzen. Daraufhin verließ die Mannschaft des Berufungsführers auf Anweisung eines Offiziellen des Berufungsführers das Spielfeld. Der Berufungsführer ist der Auffassung, der Schiedsrichter hätte eine längere Zeit überlegen müssen, um eine sichere Entscheidung über die Fortsetzung oder einen Abbruch des Spiels treffen zu können. Der Berufungsführer sei mit der Fortsetzung des Spiels nicht einverstanden gewesen und habe deshalb das Spiel nicht mehr fortgesetzt.

Der Schiedsrichter ist der Verpflichtung nachgekommen, Spiele nach Möglichkeit ordnungsgemäß zu beenden und nur dann abzubrechen, wenn keine andere Möglichkeit gegeben ist, das Spiel ohne weitere Vorkommnisse zu beenden. Das war hier der Fall. Der Schiedsrichter hat keine weitere Gefährdung für die Spielerinnen und die ordnungsgemäße Beendigung des Spiels nach Aussprache persönlicher Sperren gesehen. Diese Tatsachenentscheidung ist nicht angreifbar.

Soweit der Berufungsführer die Auffassung vertritt, Vorfälle vor der Spielfortsetzung seien nicht geahndet worden, rechtfertigt dieses keinen Spielabbruch. Diese Vorfälle können im Rahmen eines Sportstrafverfahrens durchaus geahndet werden. Eine Ahndung durch den Schiedsrichter ist nicht Voraussetzung für die Fortsetzung des Spiels.

Der Berufungsführer ist nicht berechtigt, die Entscheidung über eine Spielfortsetzung für den Schiedsrichter zu treffen.

Da der Berufungsführer das Spiel nicht fortgesetzt hat, ist er für den Spielabbruch verantwortlich. Sein Verhalten ist schuldhaft, so dass die vom Sportgericht vorgenommene Wertung nicht zu beanstanden ist.

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO zurückzuweisen. Dabei konnte das Verbandsgericht wegen der eindeutigen Sach- und Rechtslage im schriftlichen Verfahren entscheiden. Die Entscheidung beruht auf dem Sachvortrag des Berufungsführers.

Ein Antrag auf mündliche Verhandlung wurde nicht gestellt, so dass das Urteil rechtskräftig ist.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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