Betrifft: Berufung Farmsener TV gegen das Urteil des Sportgerichts vom 6.5.2015 betreffend die Sperre der Spielerin Vanessa Garves für 8 Pflichtspiele für alle Mannschaften, in denen eine Spielerlaubnis besteht bzw. für Freundschaftsspiele bis 1.7.2015 wegen grober Unsportlichkeit gegenüber dem Schiedsrichter im Spiel Nummer 032 115 024 vom 26.4.2015 zwischen Farmsener SV und Ahrensburg
gemäß § 23 Absatz 4 RuVO
vom 18.5.2015
1.) Der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Sperre wird zurückgewiesen.
2.) Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Sperre ist zulässig, jedoch unbegründet.
Vom Berufungsführer werden keine besonderen Gründe vorgetragen, die eine Aussetzung der Sperre für geboten erscheinen lassen ( § 23 Absatz 4 RuVO ).
Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts