Änderungen der Jugendordnung, der Rechts- und Verfahrensordnung und Spielordnung

Jugendordnung

Gemäß § 24 Abs. 2 Satzung hat das Präsidium auf seiner Sitzung am 10.09.2020 folgende Änderungen der Ordnungen beschlossen:

rot und unterstrichen = neu aufgenommen
blau und durchgestrichen = gestrichen

§ 20 Erteilung eines Zweitspielrechts

(1) Spielern oder Spielerinnen kann unter folgenden Voraussetzungen für jeweils ein Spieljahr ein Zweitspielrecht erteilt werden:
1. Es ist ein begründeter Online-Antrag (Antragsformular des HFV ist verpflichtend zu nutzen) zu stellen dem beide Vereine, die Eltern bzw. die gesetzlichen Vertreter des Spielers oder der Spielerin und der zuständige Ausschuss zustimmen. Das Zweitspielrecht wird auch mitgliedsverbandsübergreifend ermöglicht.
Für landesverbandsübergreifende Spielklassen darf ein Zweitspielrecht nur erteilt werden, wenn der Antrag einschließlich der erforderlichen Zustimmungen bis zum 31. Januar eines Jahres bei dem für die Erteilung zuständigen Mitgliedsverband eingeht.
Ein Zweitspielrecht darf nur erteilt werden, wenn der Antrag einschließlich der erforderlichen Zustimmungen bis zum 31.01. des jeweiligen Spieljahres beim HFV eingeht.
Hinsichtlich der Verkürzung der Wartefrist gemäß § 18 HFV-Jugendordnung sind bei späteren Vereinswechseln sämtliche Spiele sowohl beim Stamm- als auch beim Zweitverein zu berücksichtigen.

Bei landesverbandsübergreifenden Anträgen darf ein Zweitspielrecht nur erteilt werden, wenn die beiden zuständigen Ausschüsse der Landesverbände ebenfalls zustimmen. Die Zustimmung des abgebenden Landesverbandes, der das Erstspielrecht besitzt, muss ebenfalls in schriftlicher Form vorliegen.
Mit der Abmeldung beim Stammverein erlischt automatisch das Zweitspielrecht des Spielers oder der Spielerin.

Absätze 2 bis 8 unverändert

§ 27 Protest

Nr. 1 bis 4 unverändert

(5) Die spielleitenden Ausschüsse können für Pokalspiele, Aufstiegs- und Entscheidungsspiele, sowie die letzten 4 Spieltage der Hin- und / oder Rückrunde, sowie für Meister-, Abstiegs- und Platzierungsrunden verkürzte Fristen festlegen. Dieses kann auch in Durchführungsbestimmungen erfolgen.

Nr. 6 und 7 unverändert

§ 17 Festspielen

Nr. 1 bis 4 unverändert

(5) Nach einem Einsatz in einem Punktspiel einer Mannschaft der 3. Liga oder der Regionalliga sind Amateure oder Vertragsspieler des Vereins erst nach einer Schutzfrist von zwei Tagen wieder für Punktspiele aller anderen Amateur-Mannschaften ihres Vereins mit Aufstiegsrecht (gilt auch für Meister-, Abstiegs- oder Platzierungsrunden) spielberechtigt.

Die Aufstiegsberechtigung im Sinne dieser Bestimmung beschränkt sich auf Mannschaften des Leistungsbereiches gemäß § 16 Abs. 4 und 6 der HFV-Spielordnung.

Nr. 6 bis 9 unverändert

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§ 18 Pflichtspiele

Nr. 1 unverändert

(2) Meisterschaftsspiele sind diejenigen Pflichtspiele, die zur Ermittlung der leistungsstärksten und -schwächsten Mannschaft einer Staffel dienen.
Das geschieht grundsätzlich innerhalb eines Spieljahres (Doppelrunde), wobei jede Mannschaft in jedem Spieljahr zweimal gegen jede spielt und dabei einmal auf eigenem und einmal auf dem Platz des Gegners zu spielen hat.
Für das Spieljahr 2020 / 2021 gilt:
Sollte auf Grund der COVID 19 Pandemie nicht möglich sein, eine Doppelrunde zu spielen, können die spielleitenden Ausschüsse beschließen, die Meisterschaftsspiele in einer Einfachrunde Jeder-gegen-Jeden zu spielen.
Weiterhin können die spielleitenden Ausschüsse beschließen, die Meisterschaftsspiele in einer einfachen Hinrunde und einer einfachen Rückrunde zur Ermittlung der Aufsteiger und Absteiger durchzuführen. Dabei kann die Hinrunde dazu genutzt werden, dass sich Mannschaften für eine Meister-, Abstiegs- oder Platzierungsrunde für die Rückrunde qualifizieren

Ausnahmen regelt der § 20 Abs. 6 SpO.

Spiele in Staffeln der Junioren, Mädchen und weiteren Bereichen können nach Entscheidung des spielleitenden Ausschusses in abweichenden Runden stattfinden.

Nr. 3 bis 7 unverändert

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§ 21 Entscheidungsspiele

Nr. 1 und 2 unverändert

(3) Entscheidungsspiele müssen verlängert werden, wenn sie bei Schluss der regulären Spielzeit nicht entschieden sind. Steht auch nach der Verlängerung ein Sieger nicht fest, dann folgt unmittelbar ein Entscheidungsschießen von der Strafstoßmarke bis zur Entscheidung.

Für die Saison 2020 / 2021 gilt:
Bei Entscheidungsspielen findet keine Verlängerung statt. Wenn ein Entscheidungsspiel bei Schluss der regulären Spielzeit nicht entschieden ist, folgt unmittelbar ein Entscheidungsschießen von der Strafstoßmarke bis zur Entscheidung.

Nr. 4 unverändert

§ 23 Pokalspiele

Nr. 1 unverändert

(2) Pokalspiele müssen verlängert werden, wenn sie bei Schluss der regulären Spielzeit unentschieden sind. Steht auch nach der Verlängerung ein Sieger nicht fest, dann folgt unmittelbar ein Entscheidungsschießen von der Strafstoßmarke.

Für die Saison 2020 / 2021 gilt:
Bei Pokalspielen findet keine Verlängerung statt. Wenn ein Pokalspiel bei Schluss der regulären Spielzeit nicht entschieden ist, folgt unmittelbar ein Entscheidungsschießen von der Strafstoßmarke bis zur Entscheidung.

Nr. 3 bis 5 unverändert

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§ 27 a DFB-Meisterschaftsspiele und Internationale Vereinspflichtspiele

Nr. 1 bis 3 unverändert

(4) Der § 27a findet in der Saison 2020 / 2021 keine Anwendung.

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