Änderungen der Spielordnung und Jugendordnung

Spielordnung

Gemäß § 24 Abs. 2 Satzung hat das Präsidium auf seiner Sitzung am 22.09.2020 folgende Änderungen der Ordnungen beschlossen:

rot und unterstrichen = neu aufgenommen
blau und durchgestrichen = gestrichen

§ 9 Wegfall der Wartefristen beim Vereinswechsel von Amateuren

Nr. 1 unverändert

(2) Wartefristen entfallen, ohne dass es zum Vereinswechsel der Zustimmung des abgebenden Vereins bedarf:

Punkt a) – f) unverändert

g) Wenn Amateurspieler nachweislich sechs Monate nicht mehr gespielt haben.
Entsprechendes gilt für Vertragsspieler mit der Maßgabe, dass die Frist mit dem Ablauf des Vertrages, mit seiner einvernehmlichen Auflösung oder seiner wirksamen fristlosen Kündigung beginnt.

Für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 gilt:
Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pandemie kein Spielbetrieb durchgeführt wird, werden bei der Berechnung des 6-Monats-Zeitraums nach vorstehendem Absatz nicht berücksichtigt.
Für Vereinswechsel von Spieler*innen, deren Wechsel vor oder zu Beginn der Covid-19-Pandemie abgeschlossen gewesen sind, sowie die Wartefrist vor oder zu Beginn der Covid-19-Pandemie berechnet wurde und deren Wartefrist außerhalb der Wechselperiode I/2020 korrigiert wurde, besteht für die aufnehmenden Vereine die Möglichkeit eine Einigung mit dem abgebenden Verein zu erzielen und die nachträgliche Freigabe bis zum 05.10.2020 im DFBnet zu beantragen.

Punkt h) unverändert

Nr. 3 unverändert

§ 16 Spielerlaubnis bei Vereinswechsel – Wartefristen

Nr. 1 unverändert

(2) Regelungen bei den jüngeren A- bis D-Junioren und jüngeren B- bis D-Mädchen

Die Wartefrist bei Zustimmung zum Vereinswechsel außerhalb der nachfolgend aufgeführten Wechselperioden beträgt drei Monate vom letzten Spiel, jedoch längstens bis zum Beginn der nächsten Wechselperiode.

Die Wartefrist bei Nichtzustimmung zum Vereinswechsel beträgt sechs Monate vom letzten Spiel.

Für die Spieljahre 2019/2020 und 2020/2021 gilt:
Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pandemie kein Spielbetrieb durchgeführt wird, werden bei der Berechnung des 6-Monats-Zeitraums nicht berücksichtigt.
Für Vereinswechsel von Spieler*innen, deren Wechsel vor oder zu Beginn der Covid-19-Pandemie abgeschlossen gewesen sind, sowie die Wartefrist vor oder zu Beginn der Covid-19-Pandemie berechnet wurde und deren Wartefrist außerhalb der Wechselperiode I/2020 korrigiert wurde, besteht für die aufnehmenden Vereine die Möglichkeit eine Einigung mit dem abgebenden Verein zu erzielen und die nachträgliche Freigabe bis zum 05.10.2020 im DFBnet zu beantragen.

(3) Regelungen bei den E- bis G-Junioren und E- bis G-Mädchen

Bei E- bis G-Junioren und den E- bis G-Mädchen erfolgt bei Zustimmung zum Vereinswechsel außerhalb der nachfolgend aufgeführten Wechselperioden die Erteilung der Spielerlaubnis mit dem Tag des Eingangs des Antrages auf Spielerlaubnis.

Bei Nichtzustimmung zum Vereinswechsel außerhalb der nachfolgend aufgeführten Wechselperioden beträgt die Wartefrist drei Monate vom letzten Spiel.

Für die Spieljahre 2019/2020 und 2020/2021 gilt:
Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pandemie kein Spielbetrieb durchgeführt wird, werden bei der Berechnung des 3-Monats-Zeitraums nicht berücksichtigt.
Für Vereinswechsel von Spieler*innen, deren Wechsel vor oder zu Beginn der Covid-19-Pandemie abgeschlossen gewesen sind, sowie die Wartefrist vor oder zu Beginn der Covid-19-Pandemie berechnet wurde und deren Wartefrist außerhalb der Wechselperiode I/2020 korrigiert wurde, besteht für die aufnehmenden Vereine die Möglichkeit eine Einigung mit dem abgebenden Verein zu erzielen und die nachträgliche Freigabe bis zum 05.10.2020 im DFBnet zu beantragen.

(4) Wechselperiode I:
Abmeldungen vom Spielbetrieb bis zum 30.6. und Eingang des Antrages auf Spielerlaubnis bis zum 31.8.

Der HFV erteilt die Spielerlaubnis für Meisterschaftsspiele ab Eingang des Antrages auf Spielerlaubnis, jedoch frühestens zum 1.7., wenn der abgebende Verein dem Vereinswechsel zustimmt oder der aufnehmende Verein die Zahlung des in Ziffer 5 festgelegten Entschädigungsbetrages nachweist.

Liegt keine Zustimmung vor, erfolgt eine Erteilung der Spielerlaubnis zum 1.11., spätestens sechs Monate vom letzten Spiel.

Für die Spieljahre 2019/2020 (ab 15.04.2020) und 2020/2021 gilt:
Liegt keine Zustimmung vor, erfolgt eine Erteilung der Spielerlaubnis sechs Monate vom letzten Spiel. Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pandemie kein Spielbetrieb durchgeführt wird, werden bei der Berechnung des 6-Monats-Zeitraums nicht berücksichtigt.
Für Vereinswechsel von Spieler*innen, deren Wechsel vor oder zu Beginn der Covid-19-Pandemie abgeschlossen gewesen sind, sowie die Wartefrist vor oder zu Beginn der Covid-19-Pandemie berechnet wurde und deren Wartefrist außerhalb der Wechselperiode I/2020 korrigiert wurde, besteht für die aufnehmenden Vereine die Möglichkeit eine Einigung mit dem abgebenden Verein zu erzielen und die nachträgliche Freigabe bis zum 05.10.2020 im DFBnet zu beantragen.

Nehmen Spieler oder Spielerinnen noch an ausstehenden Pflichtspielen nach dem 30.6. teil und melden sich innerhalb von sieben Tagen nach Abschluss des Wettbewerbs vom Spielbetrieb ab, so gilt der 30.6. als Abmeldetag.

Ausgenommen von dieser Regelung in Absatz 4 sind Junioren und Mädchen der Altersklassen E bis G.
Die Erteilung der Spielerlaubnis erfolgt ab dem Tag des Eingangs des Antrages auf Erteilung der Spielerlaubnis beim HFV (auch bei Nichtzustimmung zum Vereinswechsel), frühestens ab dem 1.7..

Nr. 5 unverändert

(6) Wechselperiode II
Abmeldung in der Zeit zwischen dem 01.07. und dem 31.12. und Eingang des Antrages auf Spielerlaubnis bis zum 31.01.

Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel zu, wird die Spielerlaubnis für Meisterschaftsspiele ab Eingang des Antrages auf Spielerlaubnis, jedoch frühestens zum 1.1. erteilt.

Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel nicht zu, beträgt die Wartefrist bei A- bis D-Junioren und B- bis D-Mädchen 6 Monate vom letzten Spiel und bei E- bis G-Junioren und E- und G-Mädchen 3 Monate vom letzten Spiel.

Für die Spielzeit 2019/2020 und 2020/2021 gilt:
Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pandemie kein Spielbetrieb durchgeführt wird, werden bei der Berechnung des 6- bzw. 3-Monats-Zeitraums nicht berücksichtigt.
Für Vereinswechsel von Spieler*innen, deren Wechsel vor oder zu Beginn der Covid-19-Pandemie abgeschlossen gewesen sind, sowie die Wartefrist vor oder zu Beginn der Covid-19-Pandemie berechnet wurde und deren Wartefrist außerhalb der Wechselperiode I/2020 korrigiert wurde, besteht für die aufnehmenden Vereine die Möglichkeit eine Einigung mit dem abgebenden Verein zu erzielen und die nachträgliche Freigabe bis zum 05.10.2020 im DFBnet zu beantragen.



§ 18 Wegfall der Wartefristen
Die Wartefristen entfallen:

a) in Fällen gemäß § 9 der Spielordnung mit der Abänderung bei Abs. 2 g), dass bei den

? jüngeren A-Junioren bis D-Junioren und B- bis D-Mädchen die Frist ab dem letzten Spiel sechs Monate und
? bei den E- bis G-Junioren und den E-bis G-Mädchen die Frist drei Monate beträgt,

Für die Spielzeit 2019/2020 und 2020/2021 gilt:
Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pandemie kein Spielbetrieb durchgeführt wird, werden bei der Berechnung des 6- bzw. 3-Monats-Zeitraums nicht berücksichtigt.
Für Vereinswechsel von Spieler*innen, deren Wechsel vor oder zu Beginn der Covid-19-Pandemie abgeschlossen gewesen sind, sowie die Wartefrist vor oder zu Beginn der Covid-19-Pandemie berechnet wurde und deren Wartefrist außerhalb der Wechselperiode I/2020 korrigiert wurde, besteht für die aufnehmenden Vereine die Möglichkeit eine Einigung mit dem abgebenden Verein zu erzielen und die nachträgliche Freigabe bis zum 05.10.2020 im DFBnet zu beantragen.

b) bei Auflösung der Altersklasse,

c) bei Wohnsitzwechsel mit einer erziehungsberechtigten Person nach Entscheidung des VJA bzw. AFM,

d) bei einer vom abgebenden Verein schriftlich begründeten fehlenden Spielmöglichkeit (gilt nicht für Spielerinnen, die von den Mädchen zu den Junioren oder umgekehrt wechseln möchten) nach Entscheidung durch den VJA bzw. AFM,

e) bei Rückkehr zum alten Verein bis zum 31.12. wegen unzureichender Spielmöglichkeit nach Entscheidung durch den VJA bzw. AFM,

?
§ 19 Übergebietlicher Vereinswechsel

Ein übergebietlicher Vereinswechsel (Wechsel von einem Verein eines anderen Landesverbandes zu einem Verein des HFV bzw. umgekehrt) ist in § 3a der DFB-Jugendordnung allgemeinverbindlich geregelt.

Für die Spielzeit 2019/2020 und 2020/2021 gilt:
Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pandemie kein Spielbetrieb durchgeführt wird, werden bei der Berechnung einer Wartefrist nicht berücksichtigt.
Für Vereinswechsel von Spieler*innen, deren Wechsel vor oder zu Beginn der Covid-19-Pandemie abgeschlossen gewesen sind, sowie die Wartefrist vor oder zu Beginn der Covid-19-Pandemie berechnet wurde und deren Wartefrist außerhalb der Wechselperiode I/2020 korrigiert wurde, besteht für die aufnehmenden Vereine die Möglichkeit eine Einigung mit dem abgebenden Verein zu erzielen und die nachträgliche Freigabe bis zum 05.10.2020 im DFBnet zu beantragen.

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