Berufung HEBC gegen das Urteil des JRA vom 20.2.2018

Urteil

Betrifft: Berufung HEBC gegen das Urteil des JRA vom 20.2.2018 betreffend das Spiel Nummer 033 004 119 vom 11.2.2018 zwischen HEBC 1.B gegen Concordia 1.B
( Wertung des Spiels nach Abbruch und Geldstrafe wegen unsportlichen Verhaltens von Zuschauern / Eltern )

1.) Die Berufung wird zurückgewiesen.

2.) Die Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 50,00 und die Schiedsrichterspesen in Höhe von 10,00 € sowie die Fahrtkosten des Schiedsrichters in Höhe von 6,40 € trägt der Berufungsführer.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Nach erneuter umfangreicher Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Ver-bandsgerichts fest, dass der Spielabbruch durch den Schiedsrichter berechtigt und vom Berufungsführer verschuldet war.

Der Schiedsrichter hat glaubhaft erklärt, dass er das Spiel deshalb abgebrochen hat, weil sich der Trainer des Berufungsführers geweigert hat, weiter zu spielen. Nach Aussage des Schiedsrichters hätte ohne Weiteres das Spiel fortgesetzt werden kön-nen. Das Verbandsgericht hat keinerlei Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Schieds-richters.

Das Spiel war daher gemäß § 28 (7) SpO zugunsten von Concordia zu werten. Die Entscheidung des JRA ist nicht zu beanstanden.

Weiterhin steht auch aufgrund von Zeugenaussagen fest, dass Eltern bzw. Zuschau-er des Berufungsführers nach einer Tätlichkeit eines Spielers von Concordia auf den Platz liefen und es dort zu Handgreiflichkeiten kam. Die Aussagen der von beiden Vereinen gestellten Zeugen waren zwar in Einzelheiten widersprüchlich, jedoch in der Gesamtschau übereinstimmend.

Für dieses unsportliche Verhalten seiner Zuschauer haftet der Berufungsführer. Die Geldstrafe von 250,00 € hält das Verbandsgericht ebenso wie der JRA für schuld- und tatangemessen.

Die Berufung war danach mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO zurückzuwei-sen.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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