Berufung Vorwärts-Wacker gegen das Urteil des JRA vom 20.2.2018

Urteil

Betrifft: Berufung Vorwärts-Wacker gegen das Urteil des JRA vom 20.2.2018 betreffend das Spiel Nummer 033 009 085 vom 3.2.2018 zwischen Lurup/Komet Blankenese 1.C SG gegen Vorwärts-Wacker 1.C
( Sperre des Spielers Komeil Heideri für 4 Pflichtspiele ab 20.2.2018 wegen diskriminierender Äußerungen )

1.) Die Berufung wird zurückgewiesen.

2.) Die Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von 35,00 € und die Schiedsrichterspesen in Höhe von 9,00 € sowie die Fahrtkosten des Schiedsrichters in Höhe von 6,40 € trägt der Berufungsführer.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Nach umfangreicher Beweisaufnahme geht das Verbandsgericht zweifelsfrei davon aus, dass der Spieler Heideri einen farbigen Gegenspieler mit den Worten „Du Nigger, geh weg“ beleidigte.

Dieses ergibt sich insbesondere aus der klaren und in sich widerspruchsfreien Aus-sage des Schiedsrichters, der den Vorgang aus nächster Nähe wahrgenommen hat-te. Auch weitere Zeugen haben die Beleidigung gehört und dem Spieler Heideri zu-geordnet.

Der Spieler Heideri hat bestritten, den Gegenspieler beleidigt zu haben. Er hat darauf hingewiesen, dass in seiner Mannschaft viele farbige Spieler sind und er deshalb diese Worte nicht gebrauchen würde.

Das Verbandsgericht hält diese Einlassung für eine reine Schutzbehauptung. Der Spieler Heideri war durch eine vorangegangene Spielsituation sehr aufgebracht. Er war aufbrausend und es ist nicht auszuschließen, dass der Spieler Heideri diese Worte gebrauchte.

Soweit die vom Berufungsführer gestellten Zeugen zugunsten des Spielers Heideri ausgesagt haben, konnte ihnen nicht gefolgt werden. Die Zeugen hatten den ge-samten Geschehensablauf völlig anders geschildert als alle übrigen Zeugen und ins-besondere der Schiedsrichter. Weiterhin waren die Aussagen der Entlastungszeugen untereinander widersprüchlich.

Der Spieler Heideri hat mit seiner Äußerung den Tatbestand des § 34 (2) RuVO er-füllt. Die Äußerung ist diskriminierend.

Die Verhängung einer Sperre von 4 Pflichtspielen entspricht der Minsdestsperre. Diese konnte angesichts des Verhaltens des Spielers Heideri nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Verbandsgericht ist der Auffassung, dass nur durch eine Verbüßung der Sperre nachhaltig auf den Spieler Heideri eingewirkt werden kann.

Durch Beschluss des Verbandsgerichts vom 14.3.2018 wurde die Sperre einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt. Die Aussetzung endet danach am 21.3.2018.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO zurück-zuweisen.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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