Berufung FC Quickborn gegen das Urteil des Sportgerichts vom 06.09.2017

Betrifft: Berufung FC Quickborn gegen das Urteil des Sportgerichts vom 6.9.2017 betreffend die Vorkommnisse im Spiel Nummer 031 004 081 vom 25.8.2017 zwischen FC Quickborn und Roland Wedel
( Geldstrafe von 750,00 €wegen unsportlichen Verhaltens von Vereinsanhängern und / oder Vereinsmitgliedern )

Urteil

1.) Auf die Berufung wird das Urteil des Sportgerichts aufgehoben.

2.) Die Berufungsgebühr wird erstattet. Verfahrenskosten und Schiedsrichterkosten
werden nicht erhoben.
3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Begründung:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Schiedsrichter hatte auf Veranlassung des Schiedsrichterassistenten im Spielbericht vermerkt, dass dieser nach Spielende rassistisch von Fans des Berufungsführers beleidigt worden sein soll.

In der vom Verbandsgericht erneut durchgeführten Beweisaufnahme konnte dieser Vorwurf nicht bestätigt werden. Dagegen äußerte sich der Schiedsrichterassistent, er sei während des Spiels rassistisch beleidigt worden, habe dieses aber nicht dem Schiedsrichter angezeigt. Er habe einen Zuschauer erkannt. Dieses war der für einen anderen Quickborner Verein spielende Spieler Exenberger. Dieser habe ihn beleidigt. Bei dem Zuschauer Exenberger hätten auch andere Leute gestanden. Ob dieses alle Fans des Berufungsführers gewesen seien, habe er nicht feststellen können.

Der Zuschauer Exenberger ist dem Berufungsführer nicht zweifelsfrei zuzuordnen. Dieses beruht darauf, dass der Schiedsrichterassistent den Vorfall nicht angezeigt hatte und dem Schiedsrichter damit keine Möglichkeit zur Aufklärung gegeben war.

Im Zweifel war daher zugunsten des Berufungsführers zu entscheiden und die Geldstrafe aufzuheben. Eine Zurechenbarkeit des Zuschauers Exenberger dem Berufungsführer per se ist nicht möglich.

Gegen des Zuschauer Exenberger ist vom Sportgericht ein Verfahren in die Wege zu leiten.

Das Urteil des Sportgerichts war daher mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO aufzuheben.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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