Beschwerde Eintracht Norderstedt gegen den Beschluss des Spielausschusses vom 12.09.2017

Betrifft: Beschwerde des Eintracht Norderstedt e.V. gegen den Beschluss des Spielausschusses vom 12.9.2017
( Neuansetzung des Oddsetpokalspiels Nummer 131 001 169 vom 15.8.2017 zwischen Ahrensburger TSV und Norderstedt )

Urteil

1.) Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Spielausschusses vom 12.9.2017 aufgehoben.
Das Spiel Nummer 131 001 169 wird mit 3 : 0 Toren zugunsten Norderstedt gewertet.

2.) Die Beschwerdegebühr wird erstattet. Verfahrenskosten werden nicht erhoben.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Begründung:

Die zulässige Beschwerde ist vollumfänglich begründet.

Das Verbandsgericht hat seiner Entscheidung folgenden unstreitigen Sachverhalt zugrunde gelegt:

Das Pokalspiel wurde auf dem Platz des Ahrensburger TSV um 19.00 Uhr angesetzt. Am Platz befindet sich eine Flutlichtanlage, die für den Spielbetrieb abgenommen ist. Auf Grund der Jahreszeit war davon auszugehen, dass im Falle einer nicht pünktlichen Beendigung des Spiels nach regulärer Spielzeit das Flutlicht hätte eingeschaltet werden müssen.

Die Flutlichtanlage des städtischen Platzes war zu diesem Zeitpunkt seit Monaten defekt. Dieses war dem Beschwerdeführer bekannt. Der Beschwerdeführer hatte sich nicht vor dem Spiel bei der Stadt erkundigt, ob die Arbeiten an der Flutlichtanlage abgeschlossen waren. Der Beschwerdeführer überprüfte die Anlage auch nicht.

Der Beschwerdeführer teilte dieses weder dem HFV noch Norderstedt rechtzeitig mit, so dass eine Vorverlegung des Spiels oder eine Verlegung auf einen anderen Platz mit funktionsfähiger Flutlichtanlage oder auf einen anderen Tag nicht vorgenommen werden konnten.

Unmittelbar vor Spielbeginn wies der Beschwerdeführer den Schiedsrichter darauf hin, dass die Flutlichtanlage nicht funktionieren würde. Der Schiedsrichter pfiff das Spiel pünktlich an.

Ein einsetzendes Gewitter machte es erforderlich, dass das Spiel ab der 82. Minute nicht mehr fortgesetzt werden konnte. Der Schiedsrichter brach daraufhin das Spiel ab und begründete dieses damit, dass das Spiel ohne Flutlicht nach Ende des Gewitters nicht ordnungsgemäß beendet werden könne.

Zum Zeitpunkt des Abbruchs war der Spielstand 1 : 3.

Der Spielausschuss hatte das Spiel neu angesetzt mit der Begründung, dieser Fall sei in der Spielordnung und in den Durchführungsbestimmungen nicht geregelt, daher müsse nach sportlichen Gesichtspunkten entschieden werden. Hiergegen wendet sich die Beschwerde.

Entgegen der Auffassung des Spielausschusses enthalten sowohl die Spielordnung als auch die Durchführungsbestimmungen des HFV hierzu einschlägige Regelungen.

Gemäß § 30 (1) SpO hat der Heimverein alles Zumutbare und Mögliche zu veranlassen, um das Spiel ordnungsgemäß austragen zu können. Gemäß Ziffer 2.1.1 der Durchführungsbestimmungen gilt dieses auch bei nicht vereinseigenen Plätzen. Zur Bespielbarkeit gehört auch, dass eine Flutlichtanlage funktionsfähig ist, wenn deren Einsatz erforderlich werden könnte. Ist sie das nicht, muss anderweitig vom Heimverein Vorkehrung getroffen werden, z.B. in Form einer rechtzeitigen Benachrichtigung des HFV und des Gegners, Vorverlegung des Spiels oder Austragung an einem anderen Tag oder auf einem anderen Platz. Dieses wurde vom Ahrensburger TSV nicht gemacht. Hierin liegt dessen Verschulden. Das Spiel hätte ansonsten ordnungsgemäß ausgetragen und beendet werden können.

Gemäß § 28 (7) SpO ist das Spiel daher zugunsten des Beschwerdeführers zu werten und zwar mit 3 : 0 Toren, da dieses Ergebnis für den Beschwerdeführer günstiger ist als ein 3 : 1.

Der Beschluss des Spielausschusses war nach alledem mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO aufzuheben und das Spiel zugunsten des Beschwerdeführers zu werten.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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