Berufung HFC Falke gegen das Urteil des Sportgerichts vom 16.08.2017

Betrifft: Berufung HFC Falke gegen das Urteil des Sportgerichts vom 16.8.2017 betreffend die Sperre des Spielers Christian Schümann für 8 Pflichtspiele / bis 11.10.2017 wegen einer minderschweren Tätlichkeit und unsportlichem
Verhalten gegenüber dem Schiedsrichter im Spiel Nummer 131 001 174 vom  8.8.2017 zwischen HFC Falke und Wedeler TSV

Urteil

1.) Auf die Berufung werden die Sperren für die letzten 2 Pflichtspiele in den
Mannschaften, für die eine Spielberechtigung besteht, zur Bewährung ausgesetzt, im Übrigen ab dem 15.9.2017.

Die Bewährungsfrist endet am 12.3.2018.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2.) Die Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 50,00
trägt der Berufungsführer. Dieser Trägt auch die Kosten des Schiedsrichters in Höhe von 24,20 € ( 6,20 € Fahrtkosten und 18,00 € Spesen ).

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Begründung:

Die zulässige Berufung ist zu einem ganz geringen Teil begründet.

Nach der Beweisaufnahme steht für das Verbandsgericht zweifelsfrei fest, dass der Spieler Schümann den Schiedsrichter mit der Hand am Nacken gepackt und diesen sodann zu sich herumgedreht hat. Dieses ergibt sich insbesondere aus der Aussage des Schiedsrichters, der glaubhaft den Geschehensablauf so geschildert hat. Es besteht keine Veranlassung, den Ausführungen des Schiedsrichters nicht zu folgen. Dagegen will ein vom Berufungsführer gestellter Zeuge aus größerer Entfernung gesehen haben, dass der Griff lediglich an den Oberarm ging. Hier kann es auf Grund der Sichtverhältnisse nicht ausgeschlossen werden, dass der Griff tatsächlich an den Nacken des Schiedsrichters ging.

Nach dem Spiel ging der Spieler Schümann auf den Schiedsrichter zu und äußerte, dass der Feldverweis ein Witz sei und er ihn – den Schiedsrichter – umgehauen hätte, hätte er dieses vorgehabt. Der Schiedsrichter sollte die rote karte zurücknehmen.

Der Spieler Schümann hat sich damit einer Tätlichkeit gegenüber dem Schiedsrichter in einem minder schweren Fall und einer Unsportlichkeit gegenüber dem Schiedsrichter schuldig gemacht.

Das Verbandsgericht hält ebenso wie das Sportgericht eine Sperre von 8 Pflichtspielen für alle Mannschaften, für die eine Spielberechtigung besteht bzw. bis zum 11.10.2017 für alle anderen Spiele als Gesamtstrafe für schuld- und tatangemessen.

Allerdings konnte die Sperre teilweise zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Spieler ist im Bereich des HFV noch nicht sportstrafrechtlich in Erscheinung getreten. Es ist zu erwarten, dass er sich die Verurteilung und die teilweise Verbüßung der Sperre zur Warnung gereichen lassen wird und sich zukünftig sportstrafrechtlich einwandfrei verhalten wird.

Die Dauer der Bewährungsfrist ergibt sich aus § 37 (3) RuVO.

Die Entscheidung des Sportgerichts war daher geringfügig abzuändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 39 und 40 sowie 40(3) RuVO.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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