Berufung Hamm United gegen das Urteil des Sportgerichts vom 30.08.2017

Betrifft: Berufung Hamm United gegen das Urteil des Sportgerichts vom 30.8.2017 betreffend die Erteilung einer Spielerlaubnis für den Spieler Pascal Pietsch ab 13.8.2017 für Pflichtspiele

Urteil

1.) Die Berufung wird zurückgewiesen.

2.) Die Berufungsgebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 90,00
trägt der Berufungsführer.

3.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Begründung:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Nach erneuter umfangreicher Beweisaufnahme und Inaugenscheinseinnahme der Geschäftsstelle des HFV steht für das Verbandsgericht fest, dass der Berufungsführer nicht den Beweis erbracht hat, dass den Vereinswechselunterlagen auch eine Kopie des Personalausweises beigefügt war.

Der Berufungsführer hat behauptet, den Vereinswechselunterlagen sei eine Kopie des Personalausweises des Spielers Pietsch am 13.8.2017 beigefügt worden. Der Spieler Pietsch habe zu einemTreffen seinen Ausweis mitgebracht. Dort sei er kopiert worden und zu den übrigen Unterlagen in einen Briefumschlag gesteckt worden. Dann habe man in Gegenwart von Zeugen die Unterlagen einzeln teilweise aus dem Umschlag gezogen und deren Vorhandensein bestätigt. Bei diesen Unterlagen sei auch die Kopie des Ausweises gewesen.

Dem Terminsvertreter des Berufungsführers sind die protokollierten Aussagen der Zeugen in erster Instanz vorgelesen worden. Auf mehrfache Nachfrage wurde auf erneute Vernehmung durch das Verbandsgericht ausdrücklich verzichtet mit dem Hinweis, die Zeugen könnten nicht ergänzendes hinzufügen.

Einer der Zeugen hat nach dem Protokoll der ersten Instanz nicht gesehen, welche Unterlagen in dem Briefumschlag waren. Der weitere Zeuge hat zwar die Vorgehensweise der Prüfung bestätigt, jedoch ausdrücklich nicht angegeben, dass sich bei den Unterlagen eine Ausweiskopie befunden habe.

Beide Zeugen stehen in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Präsidenten des Berufungsführers, so dass ihre Aussagen bei einer erneuten Vernehmung einer besonderen Prüfung zu unterziehen wären, hätten sie jetzt ihre Angaben im Sinne der Ausführungen der Berufung ergänzt.

Der Berufungsführer behauptet, auf der Geschäftsstelle des HFV sei die Kopie des Personalausweises verloren gegangen. Dieses sei durchaus im Rahmen des Möglichen und nicht abwegig.

Hierzu hat das Verbandsgericht die mit dem Vorgang befassten zwei Mitarbeiter der Geschäftsstelle des HFV befragt und sich in der Geschäftsstelle die örtlichen Begebenheiten angesehen.

Danach wurde von einem Mitarbeiter am Montag gegen 8.30 Uhr die Post aus dem Briefkasten entnommen. Sie seien am Tresen in der Geschäftsstelle geöffnet und mit einer Büroklammer zusammengeheftet worden. Anschließend seien die Unterlagen dann in den auf dem Tresen stehenden Posteingangskorb gelegt worden. An diesem Tag seien insgesamt 3 Anträge eingegangen. Den Briefumschlag habe der Mitarbeiter in die auf dem Gang stehende und verschlossene Datentonne geworfen, die in der Woche zuvor erst geleert worden sei.

Publikumsverkehr habe es zu der Zeit nicht gegeben. Post für andere Mitarbeiter sei nicht in dem Postkorb gewesen.

Kurz nach 9 Uhr habe jemand von Teutonia angerufen und nachgefragt, ob der Spieler Pietsch eine Spielerlaubnis für den Berufungsführer habe. Pietsch in dem Spiel gegen Teutonia vom Berufungsführer eingesetzt worden.

Daraufhin habe der Sachbearbeiter die Unterlagen aus dem Postkorb genommen und auf Vollständigkeit geprüft. Dabei sei ihm aufgefallen, dass eine Kopie des Ausweises nicht beigefügt gewesen sei. Zusammen mit dem zweiten Mitarbeiter habe er dann die Unterlagen erneut durchgesehen und auch die zwei weiteren Anträge aus dem Postkorb überprüft. Danach wurde die Datentonne geöffnet und der Umschlag des Berufungsführers erneut kontrolliert. Auch wurden sämtliche in der Datentonne befindlichen Unterlagen sorgfältig durchgesehen. Die Ausweiskopie wurde nicht gefunden.

Vor Ort konnte das Verbandsgericht feststellen, dass Schreiben weder an den Seiten noch hinter den Tresen fallen oder rutschen können, da die Seiten bündig mit der Wand abschließen. Vor dem Tresen hätte man ein Schreiben sofort finden können. Auch durch Windzug oder unbefugte Dritte konnte die Kopie nicht wegwehen oder entfernt werden.

Der Berufungsführer ist für seine Behauptung, er habe die Unterlagen vollständig beim HFV eingereicht. Dieser Beweis ist ihm nicht gelungen. Er hat bereits nicht zur Überzeugung des Verbandsgerichts nachgewiesen, dass die Ausweiskopie tatsächlich im Briefumschlag war.

Das Verbandsgericht hat keine Zweifel, dass die Mitarbeiter des HFV glaubwürdig sind und kein Interesse haben, dem Berufungsführer zu schaden. Ihre Aussagen sind glaubhaft und nachvollziehbar. Danach lagen den Unterlagen die Ausweispapiere nicht bei.

Die vom Berufungsführer behaupteten Möglichkeiten, wie die Papiere beim HFV abhanden gekommen sein könnten, sind nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar. Vielmehr ist es auch denkbar, dass der Ausweis nicht in den Briefumschlag gelangte, da er zuvor erst kopiert worden war und man irrtümlich davon ausging, ihn zu den Unterlagen gegeben zu haben.

Aus diesem Grund konnte dem Spieler Pietsch nicht für den 13.8.2017 eine Spielerlaubnis für den Berufungsführer erteilt werden.

Somit war die Berufung mit der Kostenfolge der §§ 39 und 40 RuVO zurückzuweisen.

Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

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