Neue Freiheiten für die jungen Fußballer*innen

Das gilt ab 8. März in Hamburg

Der Hamburger Senat hat am 4. März 2021 über die Corona-Lage und die Ergebnisse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 3. März 2021 beraten. Die Beschlüsse sollen für Hamburg vollständig umgesetzt werden und gelten ab dem 8. März 2021.

Die Ausübung von Sport im Freien ist allein, zu zweit oder mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts (max. 5 Personen) möglich. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres können in Gruppen von bis zu 20 Personen in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien Sport treiben. Umkleideräume und Duschen auf und in Sportanlagen bleiben weiterhin geschlossen. Die Öffnung und Nutzung von Toiletten ist unter Einhaltung der Mindestabstände und Hygienevorgaben zulässig.
Dies gilt für einen 7-Tage-Inzidenzwert von 50 – 100 und heißt in der Praxis, dass Kinder bis 14 Jahren mit 20 Kindern aktuell ab dem 8. März wieder trainieren und Fußball spielen dürfen.  Abstandsgebot findet bei den bis 14-jährigen keine Anwendung beim Fußball (Aussage Sportsenator Grote).

Für die Kreise in Schleswig-Holstein und Niedersachsen, in denen es einen 7-Tage-Inzidenzwert unter 50 gibt, gilt zusätzlich, dass Freiluftsport (Training) für Erwachsene (Ü15), max. 10 Personen, kontaktfrei, erlaubt ist.

Alle Details der Öffnungsschritte für den Fußball finden Sie in der Grafik

Der Beschluss vom 3. März sieht weitere Öffnungszenarien vor, die an die Entwicklung der Inzidenz gekoppelt werden sollen. Diese Schritte können abhängig vom Infektionsgeschehen erfolgen, wenn sich die 7-Tage-Inzidenz nach dem dritten Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat.

Hier finden Sie weitere Informationen:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/fuenf-oeffnungsschritte-1872120

Die Hamburger Eindämmungsverordnung wird demnächst aktualisiert und ist dann hier zu finden:

Im Absatz 2 des Paragrafen 20 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg wurde formuliert, dass auf allen Sportanlagen höchstens 20 Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zulässig sind.

Folgend noch der formulierte Absatz, wie er im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 07.03.21 steht.


§ 20 Vorübergehende Einschränkung des Sportbetriebs, Spielplätze


(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Ausübung von Sport im Freien insbesondere auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen allein, zu zweit oder mit den in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 3 aufgeführten Personen, insgesamt höchstens jedoch fünf Personen sowie höchstens 20 Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zulässig; das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 Satz 1 findet hierbei keine Anwendung.

Zulässig ist ferner der Sportbetrieb mit Tieren, auch in Hallen, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl gemäß des Tierschutzgesetzes zwingend erforderlich ist. In den Fällen der Sätze 1 und 2 gelten die folgenden Vorgaben:

1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,

2. auf privaten Sportanlagen sind die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer nach Maßgabe des § 7 zu erheben,

3. die Benutzung von Umkleideräumen und Duschen auf und in Sportanlagen ist untersagt; abweichend hiervon ist die Öffnung und Nutzung von Toiletten unter Einhaltung der Mindestabstände und Hygienevorgaben zulässig.

HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO (gültig ab 08. März 2021) 

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dieser gemeinsamen Handlungsempfehlung der Verwaltung und der Sportselbstverwaltung soll ein möglichst einheitlicher Rahmen für die Nutzung der Sportfreianlagen durch die Sportvereine unter Beachtung der geltenden Kontaktbeschränkungen und des Grundsatzes der Reduzierung des Infektionsrisikos gesetzt werden. Die Handlungsempfehlungen können gemäß den örtlichen Gegebenheiten bzw. Möglichkeiten angepasst werden.
Durch den Neuerlass der Hamburgischen SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung vom 08.03.2021 sind erste Lockerungen für die Benutzung von öffentlichen, schulischen und privaten Sportanlagen im Freien für den Sportbetrieb getroffen worden.
Nachfolgend finden Sie die abgestimmten Handlungsempfehlungen (Version 1.7; gültig ab 08.03.2021) für den Sportbetrieb auf öffentlichen Sportanlagen (inklusive Schulsportplätzen).
Die Handlungsempfehlungen können auch auf sog. vereinseigenen Sportanlagen (beispielsweise Sportrahmenvertragsflächen sowie überlassene Sportanlage) durch die Sportvereine angewendet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Hentschel
Abteilungsleiter
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