Gemeinnützige Sportverbände sollen für die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen künftig steuerlich entlastet werden. Ein entsprechender Hamburger Prüfauftrag zur Änderung der Abgabenordnung ist heute im Finanzausschuss des Bundesrates mit sehr großer Mehrheit angenommen worden, das Ergebnis soll noch in laufende Gesetzgebungsverfahren einfließen. Vorausgegangen waren Gespräche zwischen dem Hamburger Finanzsenator Dr. Andreas Dressel und Vertretern des Deutschen Fußball-Bundes (DFB), des Hamburger Sportbundes (HSB) und des Hamburger Fußball-Verbandes (HFV).
Bislang sieht die Vorschrift nur die Förderung von gemeinnützigen Sportvereinen vor, wenn diese aktiven Sportlern durch organisatorische Maßnahmen ermöglichen, Sport zu treiben. Die Organisationsleistungen eines gemeinnützigen Sportverbandes gehören hingegen nach Gesetz und Rechtsprechung nicht dazu. Der Prüfantrag soll die aus Sicht des Sports und des Senats bestehende Ungleichbehandlung beenden und einen weiteren Beitrag zur Förderung des Breitensports leisten.
Dazu Finanzsenator Dr. Andreas Dressel: „Hamburg tut viel für den Sport. Die Finanzbehörde beteiligt sich daran nicht nur finanziell, sondern hat jetzt auf Bundesebene eine erfolgreiche Initiative gestartet, um die steuerlichen Rahmenbedingungen zu verbessern. Gerade Sportverbände leisten mit ihrer organisatorischen Arbeit einen unverzichtbaren Beitrag, um Spiel- und Wettkampfbetriebe wie zum Beispiel Ligen oder Turniere zu ermöglichen. Damit tragen sie regional wie überregional auch im besonderen Maße zum Erhalt des Breitensports bei. Gemeinnützigen Sportverbänden gebührt daher ebenso wie den gemeinnützigen Sportvereinen gesellschaftspolitische Anerkennung in Form einer besonderen steuerlichen Förderung – die konkrete Umsetzung soll und muss nun noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren Gestalt annehmen. Wir danken den Beteiligten von DFB, HSB und HFV für die guten Gespräche zu diesem Thema und freuen uns, dass dieses Anliegen heute im Finanzausschuss über Partei- und Ländergrenzen hinweg mit einer Dreiviertelmehrheit mitgetragen wurde.“
Mit Unterstützung beziehungsweise auf Antrag Hamburgs wurden heute zudem weitere wichtige Maßgaben für den Bereich Sport und Ehrenamt beschlossen. So soll die sogenannte Übungsleiterpauschale von 2.400 auf 3.000 Euro und die sogenannte Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro angehoben werden. Auch die Erhöhung der Freigrenze des Paragraphen 64 Absatz 3 Abgabenordnung von 35.000 auf 45.000 Euro wird eine spürbare Erleichterung für Vereine und Ehrenamtliche mit sich bringen. Dressel: „Hamburg kann man durchaus auch als eine Hauptstadt des zivilgesellschaftlichen Engagements sehen – im Sport und anderswo. Deshalb sind für mich steuerliche Erleichterungen und Anreize für die Beteiligten ein besonderes Anliegen. In den nächsten Finanzministerkonferenzen wird Hamburg hierzu weitere Vorschläge unterbreiten. Heute sind wichtige Akzente dazu gesetzt worden, weitere folgen.“
Sportliche Veranstaltungen von gemeinnützigen Vereinen gehören nach § 67a der Abgabenordnung (AO) zu den besonderen Zweckbetrieben, die eine steuerliche Förderung erfahren. Die bestehende Regelung für gemeinnützige Sportvereine sieht in § 67 a Abgabenordnung vor, dass Einnahmen aus Sportveranstaltungen, die 45 000 Euro nicht überschreiten, von Ertragssteuern befreit sind (ausgenommen Speisen, Getränke oder z.B. Werbung). Zweck dieser Regelung ist es, der zunehmenden Vermischung von Amateur- und Profisport dergestalt Rechnung zu tragen, dass in den vom Gesetz vorgegebenen Schwellengrenzen sportliche Veranstaltungen trotz dieser Überschneidung steuerlich begünstigt sind bzw. große Vereine mit der Optionsmöglichkeit weiterhin Träger von Breitensport und Spitzensport bleiben können. Bislang sieht § 67a AO allerdings die Förderung nur von gemeinnützigen Sport¬vereinen vor, wenn diese aktiven Sportlern durch organisatorische Maßnahmen ermöglichen, Sport zu treiben. Die Organisationsleistungen eines gemeinnützigen Sport¬verbandes gehören hingegen nicht dazu. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 24. Juni 2015, I R 13/13, BStBl. II 2016, 971 bestätigt. Der Prüfantrag zielt darauf ab, diese Ungleichbehandlung zu Lasten der gemeinnützigen Sportverbände abzustellen.