Betrifft: Beschwerde des VSG Stapelfeld gegen den Beschluss des VJA vom 7.3.2017
( Zurückweisung des Antrags auf Freiholung eines A-Junioren des jüngeren Jahrgangs für die Ligamannschaft )
gemäß § 22 Absatz 2 RuVO
vom 29.3.2017
1.) Nach Rücknahme der Beschwerde werden von der Beschwerdegebühr 65,00 € erstattet; 35,00 € sind verfallen.
Die Verfahrenskosten in Höhe von 30,00 € trägt der Beschwerdeführer.
2.) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
In der mündlichen Verhandlung vom 29.3.2017 wurde die Beschwerde zurückgenommen.
Gemäß § 22 (2) RuVO war daher vom Verbandsgericht lediglich noch über die Beschwerdegebühr und die Verfahrenskosten zu entscheiden.
Gemäß §§ 39 und 40 RuVO waren die Gebühr und die Kosten wie im Tenor aufgeführt zu verteilen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 22 (3) RuVO unanfechtbar.
Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts